ANHANG II VO (EG) 2007/1579

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

1.
Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.
2.
In einem Mitgliedstaat, in dem die gesetzliche Mindestmaschenöffnung für Netze zum Steinbuttfang vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als 200 mm betrug, dürfen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden.
3.
Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt nicht weniger als 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

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