Artikel 105 VO (EG) 2007/1580

Genehmigung der Anerkennungsanträge und der operationellen Programme

(1) Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Erzeugerorganisationen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms nach Artikel 65 überprüft die zuständige einzelstaatliche Behörde mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Kontrollen vor Ort, das zur Genehmigung vorgelegte operationelle Programm sowie etwaige Änderungsanträge. Dabei wird insbesondere Folgendes kontrolliert:

a)
die Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a, b und e;
b)
die Übereinstimmung der Programme mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie mit der nationalen Strategie und dem nationalen Rahmen;
c)
die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben;
d)
die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung. Es wird überprüft, ob messbare Ziele festgelegt wurden, damit sich deren Verwirklichung überwachen lässt, und ob die gesetzten Ziele aufgrund der Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen erreichbar sind und
e)
die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.