Artikel 122 VO (EG) 2007/1580

Sanktionen für Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen

Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 110 und 111 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so gelten folgende Sanktionen:

a)
die Empfänger können keine aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mehr erhalten und
b)
die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen sind verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu erstatten. In diesem Fall erstattet die Erzeugerorganisation die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Das Verbot gemäß Buchstabe a erfolgt unmittelbar; seine Dauer beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr und kann nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit verlängert werden.

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