Artikel 130 VO (EG) 2007/1580

Mitteilung der verbindlich vorgeschriebenen Regeln; Repräsentativität

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 verbindlich vorgeschriebenen Regeln Folgendes mit:

a)
die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die die Ausdehnung der Regeln beantragt hat;
b)
die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;
c)
den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;
d)
den Zeitpunkt der Anwendung der ausgedehnten Vorschriften im Rahmen der betreffenden Erzeugerorganisation oder Vereinigung und
e)
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und die Dauer ihrer Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sind unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Regeln ausgeschlossen:

a)
die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,
b)
die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,
c)
die zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, sofern die betreffenden Vorschriften diese Erzeugnisse ganz oder teilweise betreffen.

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