Artikel 152 VO (EG) 2007/1580

Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung gelten die unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bestehenden Begriffsbestimmungen der Wirtschaftsjahre für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse nur für die Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

(2) Die Regeln für die Genehmigung aller 2007 vorgelegten operationellen Programme sind die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Regeln.

Operationelle Programme, die in den Genuss von Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kommen, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, sofern sie den unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Regeln entsprechen.

Abweichend von den Artikeln 66 und 67 der vorliegenden Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorschriften, damit die Erzeugerorganisationen ihre operationellen Programme so bald wie möglich nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ändern können, um Artikel 55 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ausgaben für eine oder mehrere der unter die Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement fallenden Aktionen Marktrücknahmen, Vermarktungsförderung und Kommunikationsaktivitäten sowie Ausbildungsaktionen, die 2008 von einer Erzeugerorganisation durchgeführt werden, auch dann erstattungsfähig sind, wenn das operationelle Programm noch nicht geändert wurde, um die betreffenden Maßnamen einzubeziehen. Diese Ausgaben sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig:

a)
Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine 2008 gemäß dieser Verordnung angenommene nationale Strategie die betreffenden Maßnahmen abdeckt,
b)
das operationelle Programm wird 2008 gemäß dieser Verordnung geändert, um die betreffenden Maßnahmen abzudecken, bevor die Zahlung der betreffenden Beihilfe beantragt wird, und
c)
die Maßnahmen und etwaige Kontrollen der Maßnahmen stehen im Einklang mit dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgenommene Änderung einer Maßnahme eines bestehenden operationellen Programms die Ausgaben für Operationen abdeckt, die 2008 auch vor dieser Änderung durchgeführt wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

(3) Im Sinne von Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sind die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse, die weiterhin auf die Ausgangserzeugnisse Anwendung finden, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten geerntet wurden, die die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 68b oder Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zusätzlich zu jeglichen relevanten Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 die Bestimmungen, die in den in Anhang XVIII aufgeführten Verordnungen der Kommission enthalten sind.

(4) Abweichend von Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung können Erzeugergruppierungen, die unter Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallende und nicht in Halbjahreszeiträume aufgegliederte Anerkennungspläne durchführen, Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume einreichen. Solche Anträge können nur Halbjahreszeiträume betreffen, die den vor dem Jahr 2008 beginnenden Jahresabschnitten entsprechen.

(5) Abweichend von Artikel 96 wird für im Jahr 2007 durchgeführte operationelle Programme aus dem EGFL eine zusätzliche finanzielle Beihilfe für die Betriebsfonds in Höhe von 50 % der der Erzeugerorganisation gewährten finanziellen Beihilfe finanziert.

(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ansässig sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 finanziert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene Anerkennungspläne, für die Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung angewendet wurde und die gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptiert sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 finanziert.

(7) Zahlungen der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, die Marktrücknahmen aus dem Jahr 2007 betreffen, bis 31. Dezember 2007 aber noch nicht erfolgt sind, können mitsamt den entsprechenden Kontrollen auch noch nach diesem Datum im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in ihrer zu diesem Datum vorliegenden Fassung vorgenommen werden.

(8) Würde bei einem Beihilfeantrag für ein im Jahr 2007 oder davor durchgeführtes operationelles Programm im Zusammenhang mit in diesem Zeitraum erfolgten Handlungen oder Unterlassungen nach Maßgabe von Titel III Kapitel V Abschnitt 3 eine Sanktion Anwendung finden, wobei aber nach den in diesem Zeitraum in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften eine weniger schwere bzw. keine Sanktion anwendbar gewesen wäre, so wird diese weniger schwere Sanktion bzw. keine Sanktion angewendet.

(9) Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds für 2009 bis spätestens 1. März 2009 treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2009 vorgesehen werden.

(10) Abweichend von Artikel 99 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Entscheidungen über die operationellen Programme für 2009 gemäß Absatz 9 vertagt haben, der Kommission bis spätestens 31. Januar 2009 die geschätzte Gesamthöhe des Betriebsfonds 2009 für alle operationellen Programme mit. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der Gemeinschaftsbeihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen einerseits und andere Maßnahmen andererseits aufzuschlüsseln.

Die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 übermitteln der Kommission bis spätestens 15. März 2009 den endgültig genehmigten Betrag des Betriebsfonds für das Jahr 2009 für alle operationellen Programme einschließlich der oben genannten Aufschlüsselung.

(11) Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung der Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die 2007, 2008 und 2009 getätigten Verkäufe die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999(1), (EG) Nr. 1622/1999(2), (EG) Nr. 1535/2003(3) und (EG) Nr. 2111/2003(4) der Kommission erhaltenen Beihilfen berücksichtigt.

In Bezug auf Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, mit Jahrestranchen von Anerkennungsplänen, die 2007 begannen und 2008 endeten, wird die jährliche Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet als die Summe aus dem Wert der für den betreffenden Teilzeitraum von 2007 angerechneten Verkäufe, multipliziert mit dem für die betreffende Jahrestranche geltenden Prozentsatz, und dem Wert der für 2008 angerechneten Verkäufe, multipliziert mit dem für die betreffende Jahrestranche geltenden neuen Prozentsatz.

(12) Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dürfen die Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen gesonderten Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a von letzterer Verordnung für die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999, (EG) Nr. 1622/1999, (EG) Nr. 1535/2003 und (EG) Nr. 2111/2003 für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 erhaltenen Verarbeitungsbeihilfen stellen, wenn diese in früheren Anträgen nicht berücksichtigt wurden.

(13) Abweichend von Artikel 53 der vorliegenden Verordnung wird, sofern Erzeugerorganisationen die in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Küchenkräuter, nämlich Safran, Thymian (frisch oder gekühlt), Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/Wilder Majoran), Rosmarin und Salbei (frisch oder gekühlt), erzeugt haben, 2008 und 2009 der Wert der vermarkteten Erzeugung dieser Erzeugnisse, der für die in diesen Jahren durchgeführten operationellen Programme heranzuziehen ist, als der tatsächliche Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zwölfmonatszeitraum, in dem das operationelle Programm durchgeführt wurde, berechnet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.

(2)

ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.

(3)

ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.

(4)

ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.

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