Artikel 25 VO (EG) 2007/1580
Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere
- a)
- die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
- b)
- das Entgegennehmen, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung der Mitglieder,
- c)
- die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
- d)
- die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
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