Artikel 25 VO (EG) 2007/1580

Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere

a)
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
b)
das Entgegennehmen, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung der Mitglieder,
c)
die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
d)
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

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