Artikel 3 VO (EG) 2007/1580

Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen

(1) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen:

(a)
sofern sie deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt” oder „zur Tierfütterung bestimmt” oder eine synonyme Angabe tragen, Erzeugnisse, die

(i)
zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
(ii)
zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind.
;

b)
Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt; und
c)
auf Beschluss der Kommission, der auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 gefasst wird: Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen; und
d)
Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie „verzehrfertig” oder „küchenfertig vorbereitet” sind.

(2) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen in einem bestimmten Produktionsgebiet ausgenommen:

a)
Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen verbracht werden, und
b)
Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.

(3) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, die die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt” oder eine synonyme Angabe tragen und für eine andere Verarbeitung als gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bestimmt sind, von der Verpflichtung zur Erfüllung der speziellen Vermarktungsnormen zu befreien.

3a. Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der besonderen Vermarktungsnormen darf frisches Obst und Gemüse, das nicht der Klasse Extra angehört, auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

3b. Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgenommen:

a)
nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes 070959,
(b)
Kapern des KN-Codes 07099040,
(c)
bittere Mandeln des KN-Codes 08021110,
(d)
Mandeln ohne Schale des KN-Codes 080212,
(e)
Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 080222,
(f)
Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 080232,
(g)
Pinienkerne des KN-Codes 08029050 und
(h)
Safran des KN-Codes 091020.

(4) Der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Erzeugnisse den Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen.

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