Artikel 6 VO (EG) 2007/1580

Mischungen

1. Die Vermarktung von Verkaufspackungen von frischem Obst und Gemüse mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, ist zulässig, sofern

(a)
die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes betreffende Erzeugnis der jeweiligen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht,
(b)
die Packung mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß diesem Kapitel versehen ist und
(c)
auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden.

2. Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt.

3. Stammt das in einer Mischung enthaltene Obst und Gemüse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:

(a)
„Mischung von EG-Obst und -Gemüse” ,
(b)
„Mischung von Nicht-EG-Obst und -Gemüse” ,
(c)
Mischung von EG- und Nicht-EG-Obst und -Gemüse.

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