Artikel 8 VO (EG) 2007/1580
Zuständige Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt
- a)
- eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Fragen zuständig ist, nachstehend „die koordinierende Behörde” genannt, und
- b)
- die für die Anwendung von Artikel 113a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständige(n) Kontrollstelle bzw. -stellen, nachstehend „die Kontrollstellen” genannt.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
- a)
- Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 benannten koordinierenden Behörde,
- b)
- Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 benannten Kontrollstellen und
- c)
- die genaue Definition des Aufgabenbereichs der von ihnen benannten Kontrollstellen.
(3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten bezeichneten koordinierenden Behörden auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.
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