ANHANG I VO (EG) 2007/1580
VERMARKTUNGSNORMEN GEMÄß ARTIKEL 2a
TEIL A
-
1.
-
Mindestgüteeigenschaften
Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- 2.
- Mindestreifekriterien
Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.- 3.
- Toleranzen
In jeder Partie sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestgüteeigenschaften nicht entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- 4.
- Angabe des Erzeugnisursprungs
Vollständiger Name des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.TEIL B
- TEIL 1:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR ÄPFEL
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen Äpfel, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:- —
ganz,
- —
gesund, ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann(1)(2),
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- (i)
- Klasse Extra
Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung(3) aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.- (ii)
- Klasse I
Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung(3) aufweisen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- —
ein leichter Formfehler,
- —
ein leichter Entwicklungsfehler,
- —
ein leichter Farbfehler,
- —
leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
- —
längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;
- —
sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;
- —
leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.
- (iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen(3). Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Früchte ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:- —
Formfehler,
- —
Entwicklungsfehler,
- —
Farbfehler,
- —
Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
- —
längliche Fehler bis zu 4 cm Länge;
- —
sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen;
- —
leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Für alle Sorten und für alle Klassen ist die Mindestgröße 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert der Erzeugnisse mindestens 10,5o Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten:- (a)
- ist der Unterschied im Durchmesser für nach dem Durchmesser sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
- —
5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen und
- —
10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen oder
- (b)
- ist der Unterschied im Gewicht für nach dem Gewicht sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
- —
20 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, und
- —
25 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind.
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:- A.
- Gütetoleranzen
- (i)
- Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.- (ii)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.- (iii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:- —
bedeutender Befall durch Korkfleckenkrankheit (Stippigkeit) oder Glasigkeit,
- —
leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,
- —
sehr leichte Fäulnisstellen,
- —
Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schäden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.
- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die- —
5 mm oder mehr unter der Mindestgröße liegen, wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird,
- —
10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen, wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird.
- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. In Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von höchstens 5 kg dürfen Äpfel verschiedener Sorten angeboten werden, sofern diese hinsichtlich ihrer Güte und für jede der betreffenden Sorten hinsichtlich ihres Ursprungs, ihrer Größe (falls nach Größen sortiert ist) und ihres Reifegrades einheitlich sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.- C.
- Aufmachung
Früchte der Klasse Extra müssen in Lagen verpackt sein.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Äpfel” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- —
Name der Sorte,
- —
bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung;- —
bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte.
- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse,
- —
Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.
- (a)
- bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
- (b)
- bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch den Durchmesser oder das Gewicht der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber” , „+” , einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.Anlage
- 1.
- Färbungskriterien, -gruppen und Codes
Färbungsgruppe | A (Rote Sorten) | B (Sorten gemischt-roter Färbung) | C (Gestreifte, schwach gefärbte Sorten) | D (Andere Sorten) |
---|---|---|---|---|
Gesamtfläche mit sortentypisch roter Färbung | Gesamtfläche mit sortentypisch gemischt-roter Färbung | Gesamtfläche mit sortentypisch leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung | ||
Klasse Extra | 3/4 | 1/2 | 1/3 | Keine vorgeschriebene Rotfärbung |
Klasse I | 1/2 | 1/3 | 1/10 | |
Klasse II | 1/4 | 1/10 | — |
- 2.
- Berostungskriterien
- —
Gruppe R: Sorten, bei denen die Berostung ein Merkmal der Schale ist und bei Übereinstimmung mit dem sortentypischen Aussehen keinen Mangel darstellt.
- —
Bei den in nachstehender Liste aufgeführten Sorten, hinter deren Namen kein R steht, ist die Berostung innerhalb der folgenden Grenzen zulässig:
Klasse Extra Klasse I Klasse II Toleranz für Klasse II - (i)
- Bräunliche Flecken
- —
Nur in der Stielgrube
- —
Leicht über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehend
- —
Über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehend
- —
Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen
- —
Nicht gerunzelt
- —
Nicht gerunzelt
- —
Leicht gerunzelt
- (ii)
- Berostung
Zulässige maximale Oberfläche der Frucht - —
Fein genetzt (kein zu starker Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht)
- —
Vereinzelte leichte Berostung, die das allgemeine Aussehen der Frucht oder des Packstücks nicht beeinträchtigt
1/5 1/2 - —
Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen
- —
dicht
- —
ohne
1/20 1/3 - —
Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen
- —
Insgesamt (mit Ausnahme der innerhalb der oben genannten Grenzen zulässigen bräunlichen Flecken). In keinem Fall dürfen die feine und die dichte Berostung zusammen folgende Höchstgrenze überschreiten:
— 1/5 1/2 - —
Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen
- 3.
- Nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Apfelsorten
Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.Sorte | Synonyme | Färbungsgruppe | Berostung |
---|---|---|---|
African Red | B | ||
Akane | Tohoku 3 | B | |
Alborz Seedling | C | ||
Aldas | B | ||
Alice | B | ||
Alkmene | Early Windsor | C | |
Alwa | B | ||
Angold | C | ||
Apollo | Beauty of Blackmoor | C | |
Arkcharm | Arkansas No 18, A 18 | C | |
Arlet | B | R | |
Aroma | C | ||
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Aroma, z. B. Aroma Amorosa | B | ||
Auksis | B | ||
Belfort | Pella | B | |
Belle de Boskoop und Mutanten | D | R | |
Belle fleur double | D | ||
Berlepsch | Freiherr von Berlepsch | C | |
Berlepsch rouge | Red Berlepsch, Roter Berlepsch | B | |
Blushed Golden | |||
Bohemia | B | ||
Boskoop rouge | Red Boskoop, Roter Boskoop | B | R |
Braeburn | B | ||
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Braeburn, z. B.: | A | ||
Hidala | |||
Joburn | |||
Lochbuie Red Braeburn | |||
Mahana Red | |||
Mariri Red | |||
Redfield | |||
Royal Braeburn | |||
Bramley's Seedling | Bramley, Triomphe de Kiel | D | |
Brettacher Sämling | D | ||
Calville (Gruppe der …) | D | ||
Cardinal | B | ||
Carola | Kalco | C | |
Caudle | B | ||
Charden | D | ||
Charles Ross | D | ||
Civni | B | ||
Coromandel Red | Corodel | A | |
Cortland | B | ||
Cox's orange pippin und Mutanten | Cox Orange | C | R |
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Cox's Orange Pippin, z. B.: | B | R | |
Cherry Cox | |||
Crimson Bramley | D | ||
Cripps Pink | C | ||
Cripps Red | C(4) | ||
Dalinbel | B | ||
Delblush | D | ||
Delcorf und Mutanten, z. B.: Dalili Monidel | C | ||
Delgollune | B | ||
Delicious ordinaire | Ordinary Delicious | B | |
Deljeni | D | ||
Delikates | B | ||
Delor | C | ||
Discovery | C | ||
Dunn's Seedling | D | R | |
Dykmanns Zoet | C | ||
Egremont Russet | D | R | |
Elan | D | ||
Elise | Red Delight | A | |
Ellison's orange | Ellison | C | |
Elstar und Mutanten, z. B.: | C | ||
Daliter | |||
Elshof | |||
Elstar Armhold | |||
Elstar Reinhardt | |||
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Elstar, z. B.: | B | ||
Bel-El | |||
Daliest | |||
Goedhof | |||
Red Elstar | |||
Valstar | |||
Empire | A | ||
Falstaff | C | ||
Fiesta | Red Pippin | C | |
Florina | B | ||
Fortune | D | R | |
Fuji und Mutanten | B | ||
Gala | C | ||
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Gala, z. B.: | A | ||
Annaglo | |||
Baigent | |||
Galaxy | |||
Mitchgla | |||
Obrogala | |||
Regala | |||
Regal Prince | |||
Tenroy | |||
Garcia | D | ||
Gloster | B | ||
Goldbohemia | D | ||
Golden Delicious und Mutanten | D | ||
Golden Russet | D | R | |
Goldrush | Coop 38 | D | |
Goldstar | D | ||
Gradigold | D | ||
Granny Smith | D | ||
Gravenstein rouge | Red Gravenstein, Roter Gravensteiner | B | |
Gravensteiner | Gravenstein | D | |
Greensleeves | D | ||
Holsteiner Cox und Mutanten | Holstein | D | R |
Holstein rouge | Red Holstein, Roter Holsteiner Cox | C | R |
Honeycrisp | C | ||
Honeygold | D | ||
Horneburger | D | ||
Howgate Wonder | Manga | D | |
Idared | B | ||
Ingrid Marie | B | R | |
Isbranica | Izbranica | C | |
Jacob Fisher | D | ||
Jacques Lebel | D | ||
Jamba | C | ||
James Grieve und Mutanten | D | ||
James Grieve rouge | Red James Grieve | B | |
Jarka | C | ||
Jerseymac | B | ||
Jester | D | ||
Jonagold(5) und Mutanten, z. B.: | C | ||
Crowngold | |||
Daligo | |||
Daliguy | Jonasty | ||
Dalijean | Jonamel | ||
Jonagold 2000 | Excel | ||
Jonabel | |||
Jonabres | |||
King Jonagold | |||
New Jonagold | Fukushima | ||
Novajo | Veulemanns | ||
Schneica | |||
Wilmuta | |||
Jonagored und Mutanten, z. B.: | A | ||
Decosta | |||
Jomured | Van de Poel | ||
Jonagold Boerekamp | |||
Jomar | |||
Jonagored Supra | |||
Jonaveld | |||
Primo | |||
Romagold | Surkijn | ||
Rubinstar | |||
Red Jonaprince | |||
Jonalord | C | ||
Jonathan | B | ||
Julia | B | ||
Jupiter | D | ||
Karmijn de Sonnaville | C | R | |
Katy | Katja | B | |
Kent | D | R | |
Kidd's orange red | C | R | |
Kim | B | ||
Koit | C | ||
Krameri Tuvioun | B | ||
Kukikovskoje | B | ||
Lady Williams | B | ||
Lane's Prince Albert | D | ||
Laxton's Superb | Laxtons Superb | C | R |
Ligol | B | ||
Lobo | B | ||
Lodel | A | ||
Lord Lambourne | C | ||
Maigold | B | ||
Mc Intosh | B | ||
Meelis | B | ||
Melba | B | ||
Melodie | B | ||
Melrose | C | ||
Meridian | C | ||
Moonglo | C | ||
Morgenduft | Imperatore | B | |
Mountain Cove | D | ||
Mutsu | D | ||
Normanda | C | ||
Nueva Europa | C | ||
Nueva Orleans | B | ||
Odin | B | ||
Ontario | B | ||
Orlovskoje Polosatoje | C | ||
Ozark Gold | D | ||
Paula Red | B | ||
Pero de Cirio | D | ||
Piglos | B | ||
Pikant | B | ||
Pikkolo | C | ||
Pilot | C | ||
Pimona | C | ||
Pinova | C | ||
Pirella | B | ||
Piros | C | ||
Rafzubex | A | ||
Rafzubin | C | ||
Rajka | B | ||
Rambour d'hiver | D | ||
Rambour Franc | B | ||
Reanda | B | ||
Rebella | C | ||
Red Delicious und Mutanten, z. B.: | A | ||
Camspur | |||
Erovan | |||
Evasni | |||
Flatrar | |||
Fortuna Delicious | |||
Otago | |||
Red King | |||
Red Spur | |||
Red York | |||
Richared | |||
Royal Red | |||
Sandidge | |||
Shotwell Delicious | |||
Stark Delicious | |||
Starking | |||
Starkrimson | |||
Starkspur | |||
Topred | |||
Trumdor | |||
Well Spur | |||
Red Dougherty | A | ||
Red Rome | A | ||
Redkroft | A | ||
Regal | A | ||
Regina | B | ||
Reglindis | C | ||
Reine des Reinettes | Goldparmäne, Gold Parmoné | C | |
Reineta Encarnada | B | ||
Reinette Rouge du Canada | B | ||
Reinette d'Orléans | D | ||
Reinette Blanche du Canada | Reinette du Canada, Canada Blanc, Kanadarenette, Renetta del Canada | D | R |
Reinette de France | D | ||
Reinette de Landsberg | D | ||
Reinette grise du Canada | Graue Kanadarenette | D | R |
Relinda | C | ||
Remo | B | ||
Renora | B | ||
Resi | B | ||
Resista | D | ||
Retina | B | ||
Rewena | B | ||
Roja de Benejama | Verruga, Roja del Valle, Clavelina | A | |
Rome Beauty | Belle de Rome, Rome | B | |
Rosana | Berner Rosenapfel | B | |
Royal Beaut | A | ||
Rubin | C | ||
Rubinola | B | ||
Sciearly | A | ||
Scifresh | B | ||
Sciglo | A | ||
Sciray | GS48 | A | |
Scired | A | R | |
Sciros | A | ||
Selena | B | ||
Shampion | B | ||
Sidrunkollane Talioun | D | ||
Sinap Orlovskij | Orlovski Sinap | D | |
Snygold | Earlygold | D | |
Sommerregent | C | ||
Spartan | A | ||
Splendour | A | ||
St. Edmunds Pippin | D | R | |
Stark's Earliest | C | ||
Štaris | Staris | A | |
Sturmer Pippin | D | R | |
Sügisdessert | C | ||
Sügisjoonik | C | ||
Summerred | B | ||
Sunrise | A | ||
Sunset | D | R | |
Suntan | D | R | |
Sweet Caroline | C | ||
Talvenauding | B | ||
Tellisaare | B | ||
Tiina | B | ||
Topaz | B | ||
Tydeman's Early Worcester | Tydeman's Early | B | |
Veteran | B | ||
Vista Bella | Bellavista | B | |
Wealthy | B | ||
Worcester Pearmain | B | ||
York | B | ||
Zarja Alatau | Zarya Alatau | D |
- TEIL 2:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR ZITRUSFRÜCHTE
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für folgende als „Zitrusfrüchte” bezeichnete Früchte zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind:- —
Zitronen der aus Citrus limon (L.) Burm. f. hervorgegangenen Anbausorten,
- —
Mandarinen der aus Citrus reticulata Blanco hervorgegangenen Anbausorten, einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow.), Clementinen (Citrus clementina Hort. ex Tan.), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Hort. ex Tan.), die aus diesen Arten und ihren Kreuzungen hervorgegangen sind, nachstehend „Mandarinen” genannt,
- —
Orangen der aus Citrus sinensis (L.) Osb. hervorgegangenen Anbausorten.
- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- —
ganz,
- —
frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
frei von beginnender innerer Austrocknung,
- —
frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Reifekriterien
Die Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:- 1.
- Mindestsaftgehalt,
- 2.
- Färbung.
- (i)
- Zitronen
- —
Mindestsaftgehalt:
- —
Verdelli- und Primofiore-Zitronen:
20 % - —
andere:
25 % - —
Färbung: Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen.
- (ii)
- Mandarinen
- —
Mindestsaftgehalt:
- —
Mandarinen außer Clementinen:
33 % - —
Clementinen:
40 % - —
Färbung: Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein.
- (iii)
- Orangen
Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet. Die Früchte müssen folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:
| 30 % |
| 33 % |
| 35 % |
| 33 % |
| 45 % |
- C.
- Klasseneinteilung
Die Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- (i)
- Klasse Extra
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen hinsichtlich ihrer Form, ihres Aussehens, ihrer Entwicklung und ihrer Färbung die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.- (ii)
- Klasse I
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- —
ein leichter Formfehler,
- —
ein leichter Farbfehler,
- —
leichte, während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,
- —
leichte, durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler.
- (iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten: - —
Formfehler,
- —
Farbfehler,
- —
raue Schale,
- —
während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,
- —
durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler,
- —
vernarbte, oberflächliche Veränderungen der Schale,
- —
leichte teilweise Loslösung der Schale bei Orangen (eine Loslösung der Schale ist normal bei Mandarinen).
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser der Frucht.- A.
- Mindestgröße
Früchte, die folgende Mindestgrößen nicht erreichen, sind nicht zugelassen:Zitronen: | 45 mm |
Mandarinen außer Clementinen: | 45 mm |
Clementinen: | 35 mm |
Orangen: | 53 mm |
- B.
- Größenskalen
Es gelten folgende Größenskalen:Orangen | Zitronen | Mandarinen | |||
---|---|---|---|---|---|
Größe | Durchmesser (mm) | Größe | Durchmesser (mm) | Größe | Durchmesser (mm) |
0 | 92-110 | 0 | 79-90 | 1-XXX | 78 und mehr |
1 | 87-100 | 1 | 72-83 | 1-XX | 67-78 |
2 | 84-96 | 2 | 68-78 | 1 oder 1-X | 63-74 |
3 | 81-92 | 3 | 63-72 | 2 | 58-69 |
4 | 77-88 | 4 | 58-67 | 3 | 54-64 |
5 | 73-84 | 5 | 53-62 | 4 | 50-60 |
6 | 70-80 | 6 | 48-57 | 5 | 46-56 |
7 | 67-76 | 7 | 45-52 | 6(6) | 43-52 |
8 | 64-73 | 7 | 41-48 | ||
9 | 62-70 | 8 | 39-46 | ||
10 | 60-68 | 9 | 37-44 | ||
11 | 58-66 | 10 | 35-42 | ||
12 | 56-63 | ||||
13 | 53-60 |
- C.
- Gleichmäßigkeit
Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgenden Fällen:- (i)
- Bei in regelmäßigen Lagen verpackten Früchten in Packstücken oder in Verkaufspackungen darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück bei einem bestimmten Größencode bzw. im Falle der Größensortierung anhand der Anzahl der Früchte bei zwei aufeinander folgenden Größencodes folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
Größencode Maximaler Unterschied zwischen den Früchten in ein und demselben Packstück
(in mm)
Zitronen 0 bis 7 7 Mandarinen 1-XXX-4
5 bis 6
7 bis 10
9
8
7
Orangen 0 bis 2
3 bis 6
7 bis 13
11
9
7
- (ii)
- Bei nicht in regelmäßigen Lagen gepackten Früchten oder bei Früchten in starren Verkaufspackungen darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die in der Größenskala für die entsprechende Größe vorgesehene Spanne, oder, bei Größensortierung der Früchte anhand der Anzahl, die Spanne in mm einer der beiden aufeinander folgenden Größencodes nicht überschreiten.
- (iii)
- Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind und bei Früchten in nicht starren Verkaufspackungen (Netze, Tüten usw.) darf der maximale Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinander folgenden Größen der Größenskala ergibt.
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:- A.
- Gütetoleranzen
- (i)
- Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.- (ii)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.- (iii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind maximal 5 % Früchte mit leichten oberflächlichen, nichtvernarbten oder trockenen Beschädigungen oder weiche oder welke Früchte zulässig.- B.
- Größentoleranzen
Für alle Klassen und Arten der Aufmachung: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen. Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:Zitronen: | 43 mm |
Mandarinen außer Clementinen: | 43 mm |
Clementinen: | 34 mm |
Orangen: | 50 mm |
- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Die einzelnen Packstücke dürfen nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte, gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen. Außerdem ist für die Klasse Extra eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses(7) Papier zu verwenden. Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks(7), ist untersagt. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Zulässig ist jedoch die Aufmachung mit einem kurzen, nicht verholzten und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.- C.
- Aufmachung
Die Zitrusfrüchte können wie folgt aufgemacht sein:- (a)
- geschichtet in regelmäßigen Lagen in Packstücken;
- (b)
- auf andere Weise als in regelmäßigen Lagen in Packstücken oder in loser Schüttung in Großkisten. Diese Art der Aufmachung ist nur für die Klassen I und II zulässig;
- (c)
- in Verkaufspackungen mit einem Höchstgewicht von 5 kg, abgepackt
- —
nach der Zahl der Früchte oder
- —
nach dem Nettogewicht der Packungen.
- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
Bezeichnung der Art, wenn das Erzeugnis von außen nicht sichtbar ist, außer bei Mandarinen, für die diese Angabe oder der Name der Sorte erforderlich ist;
- —
Name der Sorte bei Orangen;
- —
Bezeichnung des Typs:
- —
bei Zitronen: gegebenenfalls Angabe „Verdelli” oder „Primofiore” ,
- —
bei Clementinen: gegebenenfalls die Angabe „Clementinen ohne Kerne” , „Clementinen” (mit 1 bis 10 Kernen), „Clementinen mit Kernen” (mit mehr als 10 Kernen).
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse;
- —
bei gemäß der Größenskala aufgemachten Früchten Größenklasse oder niedrigster und höchster Wert des Größencodes im Falle der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen;
- —
Größencode (oder, wenn die Früchte anhand der Anzahl aufgemacht sind und sich die Größe über zwei Größencodes erstreckt, Größencodes oder Mindest- und Höchstdurchmesser in mm) und Anzahl der Früchte bei in Lagen aufgemachten Früchten;
- —
gegebenenfalls Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.- TEIL 3:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWIS
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Kiwis der aus Actinidia chinensis (Planch.) und Actinidia deliciosa (A. Chev., C. F. Liang und A. R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften:
In allen Klassen müssen Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- —
ganz (aber ohne Stiel),
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig,
- —
gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Mindestreifekriterien
Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte folgenden Reifegrad aufweisen:- —
bei der Verpackung in der Erzeugungsregion zur Weiterlieferung durch den Verpackungsbetrieb und bei der Aus- und Einfuhr mindestens 6,2o Brix oder Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 %,
- —
auf allen Vermarktungsstufen mindestens 9,5o Brix.
- C.
- Klasseneinteilung
Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- (i)
- Klasse Extra
Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung, aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.- (ii)
- Klasse I
Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Sie müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: - —
ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen),
- —
ein leichter Farbfehler,
- —
oberflächliche Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm2,
- —
kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung.
- (iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Kiwis ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten: - —
Formfehler,
- —
Farbfehler,
- —
Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm2 ist,
- —
mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung,
- —
leichte Quetschungen.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Früchte. Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g. Der Gewichtsunterschied zwischen der größten und der kleinsten Frucht eines Packstücks darf nicht größer sein als- —
10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g,
- —
15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g,
- —
20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g,
- —
40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr.
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:- A.
- Gütetoleranzen
- (i)
- Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.- (ii)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.- (iii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starken Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen hinsichtlich des Mindestgewichts und/oder der Sortierbreite genügen. Die Früchte müssen jedoch der jeweils nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Größe entsprechen, bzw. die kleinsten Früchte dürfen in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.- C.
- Aufmachung
In der Klasse Extra müssen die Früchte voneinander getrennt und regelmäßig in einer einzigen Lage gepackt sein.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Kiwis” , „Actinidia” oder gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- —
Name der Sorte (wahlfrei).
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse,
- —
Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht,
- —
Stückzahl (wahlfrei).
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.- TEIL 4:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR SALATE, KRAUSE ENDIVIE UND ESKARIOL
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für:- —
Salate der aus
- —
Lactuca sativa L. var. capitata L. (Kopfsalat einschließlich Eissalat),
- —
Lactuca sativa L. var. longifolia Lam. (Römischer Salat),
- —
Lactuca sativa L. var. crispa L. (Blattsalat) hervorgegangenen Anbausorten,
- —
Kreuzungen dieser Varietäten und
- —
krauser Endivie der aus Cichorium endivia L. var. crispum Lam. hervorgegangenen Anbausorten und
- —
Eskariol der aus Cichorium endivia L. var. latifolium Lam. hervorgegangenen Anbausorten,
- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
von frischem Aussehen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
prall,
- —
nicht geschossen,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- i)
- Klasse I
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps, insbesondere hinsichtlich der Färbung, aufweisen. Sie müssen sein:- —
gut geformt,
- —
fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse,
- —
frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen,
- —
frei von Frostschäden.
- ii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie müssen sein:- —
ziemlich gut geformt,
- —
frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können.
- —
leichte Verfärbung,
- —
leichte Schäden durch Schädlinge.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht je Stück.- A.
- Mindestgewicht
Für die Klassen I und II gelten folgende Mindestgewichte:Freilandanbau | Geschützter Anbau | |
---|---|---|
Kopfsalat (mit Ausnahme von Eissalat) und Römischer Salat (mit Ausnahme des Typs „Little Gem” ) | 150 g | 100 g |
Eissalat | 300 g | 200 g |
Blattsalat und Römischer Salat des Typs „Little Gem” | 100 g | 100 g |
Krause Endivie und Eskariol | 200 g | 150 g |
- B.
- Gleichmäßigkeit
- a)
- Salate
In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als- —
40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt,
- —
100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 und weniger als 300 g wiegt,
- —
150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 und weniger als 450 g wiegt,
- —
300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt.
- b)
- Krause Endivie und Eskariol
In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als 300 g.- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- ii)
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen, jedoch von der jeweiligen Größe um nicht mehr als 10 % im Gewicht nach oben oder unten abweichen.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen. Die Packstücke(8) dürfen jedoch Mischungen von Erzeugnissen verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück(9) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:- A.
- Identifizierung
Packer und/oder Absender:- —
Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)
oder
- —
eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung(10).
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Kopfsalat” , „Bataviasalat” , „Eissalat” , „Römischer Salat” , „Schnittsalat” (oder gegebenenfalls beispielsweise „Eichblattsalat” , „Lollo bionda” oder „Lollo rossa” ), „krause Endivie” , „Eskariol” oder eine synonyme Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;
- —
gegebenenfalls „Little Gem” oder eine synonyme Bezeichnung;
- —
gegebenenfalls Angabe „aus geschütztem Anbau” oder eine andere geeignete Angabe;
- —
Name der Sorte (wahlfrei);
- —
„Salatmischung” oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Erzeugnissen verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen Farben, Sorten oder Handelstypen des Packstücks angegeben werden.
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
- —
Ursprungsland und – wahlfrei – Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
- —
Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen von Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs enthalten, muss das betreffende Ursprungslands in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps angegeben werden.
- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse
- —
Größe, ausgedrückt durch das Mindestgewicht je Stück oder die Stückzahl;
- —
Nettogewicht (wahlfrei).
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.- TEIL 5:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen(11) der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften:
In allen Klassen müssen Pfirsiche und Nektarinen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Mindestreifekriterien
Die Pfirsiche und Nektarinen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Reifezustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können. Damit diese Bestimmung eingehalten wird, muss der Brechungsindex des Fruchtfleisches, in der Mitte des Fruchtfleisches und auf der Höhe des größten Querdurchmessers gemessen, mindestens einen Wert von 8o Brix aufweisen und die Festigkeit muss unter 6,5 kg liegen, gemessen mit einem Stempel von 8 mm Durchmesser (0,5 cm2) an zwei Stellen des größten Querdurchmessers der Frucht.- C.
- Klasseneinteilung
Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- (i)
- Klasse Extra
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.- (ii)
- Klasse I
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Farbfehler ist jedoch zulässig. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Am Stielansatz offene Pfirsiche und Nektarinen sind ausgeschlossen. Sie dürfen jedoch innerhalb folgender Grenzen leichte Hautfehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- —
längliche Fehler bis zu 1 cm Länge;
- —
sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm2.
- (iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Am Stielansatz offene Früchte sind nur im Rahmen der Gütetoleranzen zulässig. Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten: - —
längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;
- —
sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach- —
dem Umfang oder
- —
dem größten Querdurchmesser.
Durchmesser | Größenbezeichnung (Code) | Umfang |
---|---|---|
90 mm und mehr | AAAA | 28 cm und mehr |
Von 80 mm einschließlich bis 90 mm ausschließlich | AAA | Von 25 cm einschließlich bis 28 cm ausschließlich |
Von 73 mm einschließlich bis 80 mm ausschließlich | AA | Von 23 cm einschließlich bis 25 cm ausschließlich |
Von 67 mm einschließlich bis 73 mm ausschließlich | A | Von 21 cm einschließlich bis 23 cm ausschließlich |
Von 61 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlich | B | Von 19 cm einschließlich bis 21 cm ausschließlich |
Von 56 mm einschließlich bis 61 mm ausschließlich | C | Von 17,5 cm einschließlich bis 19 cm ausschließlich |
Von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich | D | Von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich |
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- (i)
- Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.- (ii)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.- (iii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die bei der Größensortierung nach dem Umfang bis zu 1 cm nach oben oder unten bzw. bei der Größensortierung nach dem Durchmesser um bis zu 3 mm nach oben oder unten von der auf dem Packstück angegebenen Größe abweichen. Bei den in die kleinste Größe eingestuften Früchten gilt diese Toleranz jedoch nur für Pfirsiche oder Nektarinen, die den festgelegten Mindestumfang um höchstens 6 mm oder den festgelegten Mindestdurchmesser um höchstens 2 mm unterschreiten.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.- C.
- Aufmachung
Pfirsiche und Nektarinen können wie folgt aufgemacht sein:- —
in Kleinpackungen,
- —
im Fall der Klasse Extra in einer einzigen Lage; in dieser Klasse muss jede einzelne Frucht von den benachbarten Früchten getrennt sein.
- —
in einer oder zwei Lagen oder
- —
in höchstens vier Lagen, wenn die Früchte in starre Nestpackungen gelegt sind, die so beschaffen sind, dass sie nicht auf den Früchten der darunter liegenden Lage aufliegen.
- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Pfirsiche” oder „Nektarinen” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- —
Farbe des Fruchtfleisches,
- —
Name der Sorte (wahlfrei).
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse,
- —
Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser bzw. den Mindest- und Höchstumfang oder durch die Größenbezeichnung (Code) gemäß Kapitel III „Bestimmungen betreffend die Größensortierung” ,
- —
Stückzahl (wahlfrei),
- —
Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei),
- —
Höchstfestigkeit, penetrometrisch gemessen und ausgedrückt in kg/0,5 cm2 (wahlfrei).
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.- TEIL 6:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR BIRNEN
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen Birnen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann,
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- i)
- Klasse Extra
Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Die Birnen dürfen nicht grießig sein.- ii)
- Klasse I
Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen(12). Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein. Die folgenden leichten Fehler an einzelnen Früchten sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- —
ein leichter Formfehler,
- —
ein leichter Entwicklungsfehler,
- —
leichte Farbfehler,
- —
leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
- —
längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,
- —
sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die kumulativ nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;
- —
leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 1 cm2.
- iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind jedoch zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:- —
Formfehler,
- —
Entwicklungsfehler,
- —
Farbfehler,
- —
leichte raue Berostung,
- —
Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
- —
längliche Fehler bis zu 4 cm Länge,
- —
sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die kumulativ nicht größer als 1 cm2 sein dürfen;
- —
leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 2 cm2.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser. Für die einzelnen Klassen sind folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben:Klasse Extra | Klasse I | Klasse II | |
---|---|---|---|
Großfrüchtige Sorten | 60 mm | 55 mm | 55 mm |
Andere Sorten | 55 mm | 50 mm | 45 mm |
- —
5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind,
- —
10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind.
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 0,5 % Erzeugnisse umfassen, die die Anforderungen der Klasse II nicht erfüllen.- ii)
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Birnen ohne Stiel.- iii)
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:- —
leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,
- —
sehr leichte Fäulnisstellen,
- —
Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schäden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.
- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen:- a)
- für Früchte, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die der nächsthöheren oder nächstniedrigen als der auf dem Packstück angegebenen Größe entsprechen, wobei für die Früchte der kleinsten Größe eine Höchstabweichung von 5 mm unter der Mindestgröße zulässig ist;
- b)
- für Früchte, die nicht den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die nicht die vorgeschriebene Mindestgröße erreichen, mit einer Höchstabweichung von 5 mm unter dieser Mindestgröße.
- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. Die Packstücke(13) dürfen jedoch Mischungen von Birnen verschiedener Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte sind und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück(14) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.- A.
- Identifizierung
Packer und/oder Absender:- —
Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)
oder
- —
eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung(15).
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Birnen” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- —
Name der Sorte. Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung von Birnen verschiedener Sorten enthalten, die Namen der verschiedenen Sorten.
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
- —
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte.
- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse
- —
Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
- a)
- bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers;
- b)
- bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber” oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers der größten Frucht im Packstück.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.Anlage
Größenkriterien für Birnen
- GF=
- Großfrüchtige Sorten
- SB=
- Sommerbirnen, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist.
Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen und der Sommerbirnensorten
Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen. Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.Sorte | Synonym | Handelsmarke | Größe |
---|---|---|---|
Abbé Fétel | Abate Fetel | GF | |
Abugo o Siete en Boca | SB | ||
Akςa | SB | ||
Alka | GF | ||
Alsa | GF | ||
Amfora | GF | ||
Alexandrine Douillard | GF | ||
Bergamotten | SB | ||
Beurré Alexandre Lucas | Lucas | GF | |
Beurré Bosc | Bosc, Beurré d’Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander | GF | |
Beurré Clairgeau | GF | ||
Beurré | Hardenpont | GF | |
Beurré Giffard | SB | ||
Beurré précoce Morettini | Morettini | SB | |
Blanca de Aranjuez | Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla | SB | |
Carusella | SB | ||
Castell | Castell de Verano | SB | |
Colorée de Juillet | Bunte Juli | SB | |
Comice rouge | GF | ||
Concorde | GF | ||
Condoula | SB | ||
Coscia | Ercolini | SB | |
Curé | Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana | GF | |
D’Anjou | GF | ||
Dita | GF | ||
D. Joaquina | Doyenné de Juillet | SB | |
Doyenné d’hiver | Winterdechant | GF | |
Doyenné du Comice | Comice, Vereinsdechant | GF | |
Erika | GF | ||
Etrusca | SB | ||
Flamingo | GF | ||
Forelle | GF | ||
Général Leclerc | Amber Grace™ | GF | |
Gentile | SB | ||
Golden Russet Bosc | GF | ||
Grand champion | GF | ||
Harrow Delight | GF | ||
Jeanne d’Arc | GF | ||
Joséphine | GF | ||
Kieffer | GF | ||
Klapa Mīlule | GF | ||
Leonardeta | Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon | SB | |
Lombacad | Cascade® | GF | |
Moscatella | SB | ||
Mramornaja | GF | ||
Mustafabey | SB | ||
Packham’s Triumph | Williams d’Automne | GF | |
Passe Crassane | Passa Crassana | GF | |
Perita de San Juan | SB | ||
Pérola | SB | ||
Pitmaston | Williams Duchesse | GF | |
Précoce de Trévoux | Trévoux | SB | |
Président Drouard | GF | ||
Rosemarie | GF | ||
Suvenirs | GF | ||
Santa Maria | Santa Maria Morettini | SB | |
Spadoncina | Agua de Verano, Agua de Agosto | SB | |
Taylors Gold | GF | ||
Triomphe de Vienne | GF | ||
Vasarine Sviestine | GF | ||
Williams Bon Chrétien | Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett | GF |
- TEIL 7:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
von frischem Aussehen, aber nicht gewaschen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
versehen mit ihrem Kelch (mit Ausnahme der Walderdbeeren); der Kelch und, falls vorhanden, der Stiel müssen frisch und grün sein,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- (i)
- Klasse Extra
Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben. Sie müssen frei von Erde sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.- (ii)
- Klasse I
Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Färbung und Form aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- —
ein leichter Formfehler,
- —
eine kleine weiße Stelle, sofern sie ein Zehntel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,
- —
leichte oberflächliche Druckstellen.
- (iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:- —
Formfehler,
- —
eine weiße Stelle, sofern sie ein Fünftel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,
- —
leichte trockene Quetschungen, die sich nicht weiterentwickeln werden,
- —
leichte Spuren von Erde.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Die Erdbeeren müssen folgende Mindestgröße aufweisen:- —
Klasse Extra: 25 mm,
- —
Klassen I und II: 18 mm.
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:- A.
- Gütetoleranzen
- (i)
- Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.- (ii)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.- (iii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht der geforderten Mindestgröße entsprechen.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen. Erdbeeren der Klasse Extra — mit Ausnahme von Walderdbeeren — müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Früchte der Klasse Extra müssen besonders sorgfältig aufgemacht sein. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Erdbeeren” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- —
Name der Sorte (wahlfrei).
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.- TEIL 8:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. var. annuum hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter. Entsprechend der Form werden bei Gemüsepaprika vier Handelstypen unterschieden:- —
länglicher (spitzer) Gemüsepaprika,
- —
eckig-abgestumpfter Gemüsepaprika,
- —
eckig-spitzer ( „kreiselförmiger” ) Gemüsepaprika,
- —
platter Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ).
- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muss.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
von frischem Aussehen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
gut entwickelt,
- —
frei von Frostschäden,
- —
frei von nichtvernarbten Verletzungen,
- —
ohne Sonnenbrand, vorbehaltlich der in Buchstabe B „Klasseneinteilung” Ziffer ii aufgeführten besonderen Bestimmungen,
- —
mit dem Stiel versehen,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushält und
- —
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.
- B.
- Klasseneinteilung
Gemüsepaprika wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- (i)
- Klasse I
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss unter Berücksichtigung des Reifegrads die für die Sorte und/oder den Handelstyp typische Entwicklung, Form und Färbung aufweisen. Er muss sein:- —
fest,
- —
praktisch ohne Flecken.
- (ii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:- —
Form- und Entwicklungsfehler,
- —
Sonnenbrand oder leichte, vernarbte Verletzungen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Fläche von insgesamt 1 cm2 für andere Fehler,
- —
leichte trockene Oberflächenrisse, die insgesamt nicht länger als 3 cm sein dürfen.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Durchmesser (Breite) des oberen Teils des Gemüsepaprikas. Bei plattem Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ) ist unter „Breite” der größte Querdurchmesser zu verstehen. Bei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Unterschied im Durchmesser zwischen dem größten und dem kleinsten Gemüsepaprika in ein und demselben Packstück nicht mehr als 20 mm betragen. Die Mindestgröße für Gemüsepaprika beträgt:- —
20 mm beim länglichem (spitzem) Gemüsepaprika,
- —
40 mm bei eckig-abgestumpftem Gemüsepaprika und eckig-spitzem ( „kreiselförmigem” ) Gemüsepaprika,
- —
55 mm bei plattem Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ).
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:- A.
- Gütetoleranzen
- (i)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.- (ii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- B.
- Größentoleranzen
- (i)
- Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.- (ii)
- Klasse II
- —
Nach Größen sortierter Gemüsepaprika:
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.
- —
Nicht nach Größen sortierter Gemüsepaprika:
5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die festgesetzte Mindestgröße um höchstens 5 mm unterschreitet.
- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen. Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleichen Handelstyps und gleicher Größe (wenn eine Größensortierung vorgeschrieben ist) sind. Verkaufspackungen, deren Nettogewicht 1 Kilogramm nicht überschreitet, dürfen Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleicher Güte und, für jede Farbe und/oder jeden Handelstyp, gleichen Ursprungs sind. Länglicher Gemüsepaprika muss annähernd einheitlich in der Länge sein, sofern er nach Größen sortiert ist. Die Mini-Gemüsepaprika müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Sie können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:- —
„Gemüsepaprika” ,
- —
Farbe,
- —
Handelstyp ( „länglich” , „eckig-abgestumpft” , „eckig-spitz” , „platt” ) oder Sortenname.
- —
„Mischung von Gemüsepaprika” oder entsprechende Bezeichnung,
- —
wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Farben und/oder Handelstypen der Gemüsepaprika und Anzahl der Gemüsepaprika jeder Farbe und/oder jedes Handelstyps.
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Verkaufspackungen, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder Handelstypen verschiedenen Ursprungs enthalten, muss sich die Angabe jedes betreffenden Ursprungslands in unmittelbarer Nachbarschaft der Angabe der jeweiligen Farbe und/oder des jeweiligen Handelstyps befinden.- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse,
- —
Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser, oder Vermerk „keine Größensortierung” ;
- —
gegebenenfalls „Mini-Gemüsepaprika” , „Baby-Gemüsepaprika” oder jede andere für ein Miniatur-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.- TEIL 9:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
ganz,
- —
gut geformt,
- —
normal entwickelt.
- —
12o Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria,
- —
13o Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen,
- —
14o Brix bei allen kernlosen Sorten.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- (i)
- Klasse Extra
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen sowie frei von Fehlern sein. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.- (ii)
- Klasse I
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- —
leichte Formfehler,
- —
leichte Farbfehler,
- —
sehr leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut.
- (iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — nicht beeinträchtigt werden. Die Beeren müssen ausreichend prall sein, fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:- —
Formfehler,
- —
Farbfehler,
- —
leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,
- —
leichte Druckstellen,
- —
leichte Hautfehler.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben. Das Mindestgewicht je Traube ist wie folgt für Gewächshaustafeltrauben und groß- oder kleinbeerige Freilandtafeltrauben festgesetzt:Gewächshaustafeltrauben (wenn dies auf dem Etikett angegeben ist) | Freilandtafeltrauben | ||
---|---|---|---|
Alle Sorten mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten kleinbeerigen Sorten | In der Anlage aufgeführte kleinbeerige Sorten | ||
Klasse Extra | 300 g | 200 g | 150 g |
Klasse I | 250 g | 150 g | 100 g |
Klasse II | 150 g | 100 g | 75 g |
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:- A.
- Gütetoleranzen
- (i)
- Klasse Extra
5 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.- (ii)
- Klasse I
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.- (iii)
- Klasse II
10 % nach Gewicht Trauben, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.- B.
- Größentoleranzen
- (i)
- Klassen Extra und I
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, aber denen der nächstniedrigeren Klasse genügen.- (ii)
- Klasse II
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, deren Gewicht aber 75 g nicht unterschreitet.- (iii)
- Klassen Extra, I und II
Jede Verkaufspackung mit einem Nettogewicht von höchstens 1 kg darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tafeltrauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen. Bei in Verkaufspackungen aufgemachten Tafeltrauben mit einem Nettogewicht von bis zu 1 kg ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Sorte und des Ursprungs nicht erforderlich. Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Färbung und Größe sein. Bei der Sorte Chasselas ist für dekorative Zwecke die Aufmachung von Trauben verschiedener Farben im Packstück zulässig. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Bei der Klasse Extra dürfen die Trauben nur in einer Lage gepackt sein. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
Tafeltrauben, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;
- —
Name der Sorte oder gegebenenfalls der Sorten;
- —
gegebenenfalls „Gewächshaus” .
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland oder gegebenenfalls Ursprungsländer und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.Anlage
Sorte | Andere Namen, unter denen die Sorte bekannt ist |
---|---|
Admirable de Courtiller | Admirable, Csiri Csuri |
Albillo | Acerba, Albuela, Blanco Ribera, Cagalon |
Angelo Pirovano | I. Pirovano 2 |
Annamaria | I. Ubizzoni 4 |
Baltali | |
Beba | Beba de los Santos, Eva |
Catalanesca | Catalanesa, Catalana, Uva Catalana |
Chasselas blanc | Chasselas doré, Fendant, Franceset, Franceseta, Gutedel, Krachgutedel, White van der Laan |
Chasselas rouge | Roter Gutedel |
Chelva | Chelva de Cebreros, Guareña, Mantuo, Villanueva |
Ciminnita | Cipro bianco |
Clairette | Blanquette, Malvoisie, Uva de Jijona |
Colombana bianca | Verdea, Colombana de Peccioli |
Delhro | |
Delizia di Vaprio | I. Pirovano 46 A |
Exalta | |
Flame Seedless | Red Flame |
Gros Vert | Abbondanza, St Jeannet, Trionfo dell'Esposizione, Verdal, Trionfo di Gerusalemme |
Jaoumet | Madeleine de St Jacques, Saint Jacques |
Madeleine | Angevine, Angevine Oberlin, Madeleine Angevine Oberlin, Republicain |
Mireille | |
Molinera | Besgano, Castiza, Molinera gorda |
Moscato d'Adda | Muscat d'Adda |
Moscato d'Amburgo | Black Muscat, Hambro, Hamburg, Hamburski Misket, Muscat d'Hambourg, Moscato Preto |
Moscato di Terracina | Moscato di Maccarese |
Œillade | Black Malvoisie, Cinsaut, Cinsault, Ottavianello, Sinso |
Panse précoce | Bianco di Foster, Foster's white, Sicilien |
Perla di Csaba | Càbski Biser, Julski muskat, Muscat Julius, Perle de Csaba |
Perlaut | |
Perlette | |
Pizzutello bianco | Aetonychi aspro, Coretto, Cornichon blanc, Rish Baba, Sperone di gallo, Teta di vacca |
Précoce de Malingre | |
Primus | I. Pirovano 7 |
Prunesta | Bermestia nera, Pergola rossa, Pergolese di Tivoli |
Regina dei Vigneti | Königin der Weingärten, Muskat Szölöskertek Kizalyneja, Szölöskertek Kizalyneh, Rasaki ourgarias, Regina Villoz, Reina de las Viñas, Reine de Vignes, I. Mathiasz 140, Queen of the Vineyards |
Servant | Servan, Servant di Spagna |
Sideritis | Sidiritis |
Sultanines | Bidaneh, Kishmich, Kis Mis, Sultan, Sultana, Sultani, Cekirdesksiz, Sultanina bianca, Sultaniye, Thompson Seedless and mutations |
Valenci blanc | Valensi, Valency, Panse blanche |
Valenci noir | Planta Mula, Rucial de Mula, Valenci negro |
Yapincak |
- TEIL 10:
- VERMARKTUNGSNORM FÜR TOMATEN/PARADEISER*
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Lycopersicum esculentum Mill hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Es werden vier Handelstypen unterschieden:- —
„runde” Tomaten/Paradeiser,
- —
„gerippte” Tomaten/Paradeiser,
- —
„längliche” Tomaten/Paradeiser,
- —
„Kirschtomaten/Kirschparadeiser” (einschließlich „Cocktailtomaten/Cocktailparadeiser” ).
- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;
- —
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;
- —
von frischem Aussehen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- i)
- Klasse Extra
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen festes Fleisch haben und hinsichtlich Form, Aussehen und Entwicklung die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ihre vom Reifegrad abhängige Färbung muss so sein, dass sie den Anforderungen des letzten Unterabsatzes des vorstehenden Absatzes A genügt. Sie dürfen keine „Grünkragen” und andere Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.- ii)
- Klasse I
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren „Grünkragen” aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- —
ein leichter Formfehler,
- —
leichte Farbfehler,
- —
leichte Hautfehler,
- —
sehr leichte Druckstellen.
- —
vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge,
- —
geringe Verwachsungen,
- —
eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung,
- —
Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2,
- —
eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des größten Fruchtdurchmessers.
- iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:- —
Form-, Entwicklungs- und Farbfehler,
- —
Hautfehler oder Druckstellen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen,
- —
vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge bei „runden” , „gerippten” oder „länglichen” Tomaten/Paradeisern.
- —
gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Missbildungen,
- —
Nabelbildung,
- —
Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2,
- —
eine schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich).
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeisern und sind für Klasse II fakultativ. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten,- a)
- ist der Unterschied im Durchmesser der Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
- —
10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) weniger als 50 mm beträgt;
- —
15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 50 mm oder mehr, aber weniger als 70 mm beträgt;
- —
20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm beträgt.
- —
Bei Früchten mit einem Durchmesser von 100 mm oder mehr gibt es keine Begrenzung des Unterschieds.
Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
Größencode Durchmesser in mm 0 ≤ 20 1 > 20 ≤ 25 2 > 25 ≤ 30 3 > 30 ≤ 35 4 > 35 ≤ 40 5 > 40 ≤ 47 6 > 47 ≤ 57 7 > 57 ≤ 67 8 > 67 ≤ 82 9 > 82 ≤ 102 10 > 102 - b)
- Bei Tomaten, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a im Einklang stehen.
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 0,5 % Erzeugnisse umfassen, die die Anforderungen der Klasse II nicht erfüllen.- ii)
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.- iii)
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren oder höheren Größe als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein. „Längliche” Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben. Die Packstücke(17) dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück(18) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:- A.
- Identifizierung
Packer und/oder Absender:- —
Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)
oder
- —
eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung(19).
- B.
- Art des Erzeugnisses
„Tomaten/Paradeiser” oder „Rispentomaten/Rispenparadeiser” sowie der Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. Diese Angaben sind in jedem Fall für „Kirschtomaten” / „Kirschparadeiser” (oder „Cocktailtomaten” / „Cocktailparadeiser” ) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob diese als Rispentomaten/Rispenparadeiser aufgemacht sind oder nicht.- —
„Tomatenmischung/Paradeisermischung” oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen im Packstück angegeben werden.
- —
Name der Sorte (wahlfrei).
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen von Tomaten/Paradeisern unterschiedlichen Ursprungs enthalten, muss das betreffende Ursprungslands in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps angegeben werden.- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse
- —
Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
- —
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Fußnote(n):
- (1)
Aufgrund der sortentypischen Merkmale der Sorte Fuji und ihrer Mutanten bezüglich der Pflückreife ist eine radiale Glasigkeit zulässig, sofern sie sich auf den Bereich der Gefäßbündel der jeweiligen Frucht beschränkt.
- (2)
Hierzu müssen ihr Gehalt an löslicher Trockensubstanz und ihr Festigkeitswert zufrieden stellend sein.
- (3)
In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.
- (4)
Mindestens 20 % Rotfärbung in den Klassen I und II.
- (5)
Bei der Sorte Jonagold müssen Früchte der Klasse II jedoch auf mindestens einem Zehntel der Schale rot gestreift sein.
- (6)
Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen.
- (7)
Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden.
- (8)
Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
- (9)
Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.
- (10)
In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)” in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.
- (11)
Unter den genannten Erzeugnissen sind alle aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Typen zu verstehen, sowohl Pfirsiche wie auch Nektarinen oder ähnliche Früchte mit lösendem oder nicht lösendem Stein und flaumiger oder glatter Haut.
- (12)
In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.
- (13)
Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
- (14)
Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.
- (15)
In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)” in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.
- (16)
Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen sind Gemüsepaprika andere als Miniatur-Sorten, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht haben. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.
- (17)
Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
- (18)
„Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.”
- (19)
In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)” in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.
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