ANHANG I VO (EG) 2007/1580

VERMARKTUNGSNORMEN GEMÄß ARTIKEL 2a

TEIL A

1.
Mindestgüteeigenschaften

Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

2.
Mindestreifekriterien

Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.

3.
Toleranzen

In jeder Partie sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestgüteeigenschaften nicht entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

4.
Angabe des Erzeugnisursprungs

Vollständiger Name des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.

TEIL B

TEIL 1:
VERMARKTUNGSNORM FÜR ÄPFEL

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen Äpfel, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund, ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Früchte müssen außerdem sorgfältig gepflückt worden sein. Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie

den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann(1)(2),

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i)
Klasse Extra
Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung(3) aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
(ii)
Klasse I
Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung(3) aufweisen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Entwicklungsfehler,

ein leichter Farbfehler,

leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;

leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist.
(iii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen(3). Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Früchte ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Entwicklungsfehler,

Farbfehler,

Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 4 cm Länge;

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen;

leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Für alle Sorten und für alle Klassen ist die Mindestgröße 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert der Erzeugnisse mindestens 10,5o Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten:
(a)
ist der Unterschied im Durchmesser für nach dem Durchmesser sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen und

10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen oder

(b)
ist der Unterschied im Gewicht für nach dem Gewicht sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

20 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, und

25 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind.

Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii)
Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii)
Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:

bedeutender Befall durch Korkfleckenkrankheit (Stippigkeit) oder Glasigkeit,

leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,

sehr leichte Fäulnisstellen,

Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schäden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

5 mm oder mehr unter der Mindestgröße liegen, wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird,

10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen, wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. In Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von höchstens 5 kg dürfen Äpfel verschiedener Sorten angeboten werden, sofern diese hinsichtlich ihrer Güte und für jede der betreffenden Sorten hinsichtlich ihres Ursprungs, ihrer Größe (falls nach Größen sortiert ist) und ihres Reifegrades einheitlich sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Früchte der Klasse Extra müssen in Lagen verpackt sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Äpfel” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte,

bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung;

bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
(a)
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
(b)
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch den Durchmesser oder das Gewicht der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber” , „+” , einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Anlage

1.
Färbungskriterien, -gruppen und Codes

Färbungsgruppe

A

(Rote Sorten)

B

(Sorten gemischt-roter Färbung)

C

(Gestreifte, schwach gefärbte Sorten)

D

(Andere Sorten)

Gesamtfläche mit sortentypisch roter FärbungGesamtfläche mit sortentypisch gemischt-roter FärbungGesamtfläche mit sortentypisch leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung
Klasse Extra3/41/21/3Keine vorgeschriebene Rotfärbung
Klasse I1/21/31/10
Klasse II1/41/10

2.
Berostungskriterien

Gruppe R: Sorten, bei denen die Berostung ein Merkmal der Schale ist und bei Übereinstimmung mit dem sortentypischen Aussehen keinen Mangel darstellt.

Bei den in nachstehender Liste aufgeführten Sorten, hinter deren Namen kein R steht, ist die Berostung innerhalb der folgenden Grenzen zulässig:

Klasse ExtraKlasse IKlasse IIToleranz für Klasse II
(i)
Bräunliche Flecken

Nur in der Stielgrube

Leicht über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehend

Über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehend

Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen

Nicht gerunzelt

Nicht gerunzelt

Leicht gerunzelt

(ii)
Berostung
Zulässige maximale Oberfläche der Frucht

Fein genetzt (kein zu starker Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht)

Vereinzelte leichte Berostung, die das allgemeine Aussehen der Frucht oder des Packstücks nicht beeinträchtigt

1/51/2

Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen

dicht

ohne

1/201/3

Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen

Insgesamt (mit Ausnahme der innerhalb der oben genannten Grenzen zulässigen bräunlichen Flecken). In keinem Fall dürfen die feine und die dichte Berostung zusammen folgende Höchstgrenze überschreiten:

1/51/2

Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen

3.
Nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Apfelsorten

Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.
SorteSynonymeFärbungsgruppeBerostung
African RedB
AkaneTohoku 3B
Alborz SeedlingC
AldasB
AliceB
AlkmeneEarly WindsorC
AlwaB
AngoldC
ApolloBeauty of BlackmoorC
ArkcharmArkansas No 18, A 18C
ArletBR
AromaC
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Aroma, z. B. Aroma AmorosaB
AuksisB
BelfortPellaB
Belle de Boskoop und MutantenDR
Belle fleur doubleD
BerlepschFreiherr von BerlepschC
Berlepsch rougeRed Berlepsch, Roter BerlepschB
Blushed Golden
BohemiaB
Boskoop rougeRed Boskoop, Roter BoskoopBR
BraeburnB
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Braeburn, z. B.:A
Hidala
Joburn
Lochbuie Red Braeburn
Mahana Red
Mariri Red
Redfield
Royal Braeburn
Bramley's SeedlingBramley, Triomphe de KielD
Brettacher SämlingD
Calville (Gruppe der …)D
CardinalB
CarolaKalcoC
CaudleB
ChardenD
Charles RossD
CivniB
Coromandel RedCorodelA
CortlandB
Cox's orange pippin und MutantenCox OrangeCR
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Cox's Orange Pippin, z. B.:BR
Cherry Cox
Crimson BramleyD
Cripps PinkC
Cripps RedC(4)
DalinbelB
DelblushD

Delcorf und Mutanten, z. B.:

Dalili

Monidel

C
DelgolluneB
Delicious ordinaireOrdinary DeliciousB
DeljeniD
DelikatesB
DelorC
DiscoveryC
Dunn's SeedlingDR
Dykmanns ZoetC
Egremont RussetDR
ElanD
EliseRed DelightA
Ellison's orangeEllisonC
Elstar und Mutanten, z. B.:C
Daliter
Elshof
Elstar Armhold
Elstar Reinhardt
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Elstar, z. B.:B
Bel-El
Daliest
Goedhof
Red Elstar
Valstar
EmpireA
FalstaffC
FiestaRed PippinC
FlorinaB
FortuneDR
Fuji und MutantenB
GalaC
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Gala, z. B.:A
Annaglo
Baigent
Galaxy
Mitchgla
Obrogala
Regala
Regal Prince
Tenroy
GarciaD
GlosterB
GoldbohemiaD
Golden Delicious und MutantenD
Golden RussetDR
GoldrushCoop 38D
GoldstarD
GradigoldD
Granny SmithD
Gravenstein rougeRed Gravenstein, Roter GravensteinerB
GravensteinerGravensteinD
GreensleevesD
Holsteiner Cox und MutantenHolsteinDR
Holstein rougeRed Holstein, Roter Holsteiner CoxCR
HoneycrispC
HoneygoldD
HorneburgerD
Howgate WonderMangaD
IdaredB
Ingrid MarieBR
IsbranicaIzbranicaC
Jacob FisherD
Jacques LebelD
JambaC
James Grieve und MutantenD
James Grieve rougeRed James GrieveB
JarkaC
JerseymacB
JesterD
Jonagold(5) und Mutanten, z. B.:C
Crowngold
Daligo
DaliguyJonasty
DalijeanJonamel
Jonagold 2000Excel
Jonabel
Jonabres
King Jonagold
New JonagoldFukushima
NovajoVeulemanns
Schneica
Wilmuta
Jonagored und Mutanten, z. B.:A
Decosta
JomuredVan de Poel
Jonagold Boerekamp
Jomar
Jonagored Supra
Jonaveld
Primo
RomagoldSurkijn
Rubinstar
Red Jonaprince
JonalordC
JonathanB
JuliaB
JupiterD
Karmijn de SonnavilleCR
KatyKatjaB
KentDR
Kidd's orange redCR
KimB
KoitC
Krameri TuviounB
KukikovskojeB
Lady WilliamsB
Lane's Prince AlbertD
Laxton's SuperbLaxtons SuperbCR
LigolB
LoboB
LodelA
Lord LambourneC
MaigoldB
Mc IntoshB
MeelisB
MelbaB
MelodieB
MelroseC
MeridianC
MoongloC
MorgenduftImperatoreB
Mountain CoveD
MutsuD
NormandaC
Nueva EuropaC
Nueva OrleansB
OdinB
OntarioB
Orlovskoje PolosatojeC
Ozark GoldD
Paula RedB
Pero de CirioD
PiglosB
PikantB
PikkoloC
PilotC
PimonaC
PinovaC
PirellaB
PirosC
RafzubexA
RafzubinC
RajkaB
Rambour d'hiverD
Rambour FrancB
ReandaB
RebellaC
Red Delicious und Mutanten, z. B.:A
Camspur
Erovan
Evasni
Flatrar
Fortuna Delicious
Otago
Red King
Red Spur
Red York
Richared
Royal Red
Sandidge
Shotwell Delicious
Stark Delicious
Starking
Starkrimson
Starkspur
Topred
Trumdor
Well Spur
Red DoughertyA
Red RomeA
RedkroftA
RegalA
ReginaB
ReglindisC
Reine des ReinettesGoldparmäne, Gold ParmonéC
Reineta EncarnadaB
Reinette Rouge du CanadaB
Reinette d'OrléansD
Reinette Blanche du CanadaReinette du Canada, Canada Blanc, Kanadarenette, Renetta del CanadaDR
Reinette de FranceD
Reinette de LandsbergD
Reinette grise du CanadaGraue KanadarenetteDR
RelindaC
RemoB
RenoraB
ResiB
ResistaD
RetinaB
RewenaB
Roja de BenejamaVerruga, Roja del Valle, ClavelinaA
Rome BeautyBelle de Rome, RomeB
RosanaBerner RosenapfelB
Royal BeautA
RubinC
RubinolaB
SciearlyA
ScifreshB
ScigloA
ScirayGS48A
SciredAR
ScirosA
SelenaB
ShampionB
Sidrunkollane TaliounD
Sinap OrlovskijOrlovski SinapD
SnygoldEarlygoldD
SommerregentC
SpartanA
SplendourA
St. Edmunds PippinDR
Stark's EarliestC
ŠtarisStarisA
Sturmer PippinDR
SügisdessertC
SügisjoonikC
SummerredB
SunriseA
SunsetDR
SuntanDR
Sweet CarolineC
TalvenaudingB
TellisaareB
TiinaB
TopazB
Tydeman's Early WorcesterTydeman's EarlyB
VeteranB
Vista BellaBellavistaB
WealthyB
Worcester PearmainB
YorkB
Zarja AlatauZarya AlatauD

TEIL 2:
VERMARKTUNGSNORM FÜR ZITRUSFRÜCHTE

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für folgende als „Zitrusfrüchte” bezeichnete Früchte zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind:

Zitronen der aus Citrus limon (L.) Burm. f. hervorgegangenen Anbausorten,

Mandarinen der aus Citrus reticulata Blanco hervorgegangenen Anbausorten, einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow.), Clementinen (Citrus clementina Hort. ex Tan.), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Hort. ex Tan.), die aus diesen Arten und ihren Kreuzungen hervorgegangen sind, nachstehend „Mandarinen” genannt,

Orangen der aus Citrus sinensis (L.) Osb. hervorgegangenen Anbausorten.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von beginnender innerer Austrocknung,

frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Zitrusfrüchte müssen sorgfältig gepflückt worden sein und einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben. Entwicklung und Reifegrad der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

Die Zitrusfrüchte, die den Reifekriterien des vorliegenden Anhangs entsprechen, dürfen „entgrünt” werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.

B.
Reifekriterien

Die Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:
1.
Mindestsaftgehalt,
2.
Färbung.
Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.
(i)
Zitronen

Mindestsaftgehalt:

Verdelli- und Primofiore-Zitronen:

20 %

andere:

25 %

Färbung: Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen.

(ii)
Mandarinen

Mindestsaftgehalt:

Mandarinen außer Clementinen:

33 %

Clementinen:

40 %

Färbung: Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein.

(iii)
Orangen
Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet. Die Früchte müssen folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:

Blutorangen:

30 %

Gruppe der Navelorangen:

33 %

andere Sorten:

35 %
Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:

Sorten Mosambi, Sathgudi und Pacitan:

33 %

andere Sorten:

45 %

C.
Klasseneinteilung

Die Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i)
Klasse Extra
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen hinsichtlich ihrer Form, ihres Aussehens, ihrer Entwicklung und ihrer Färbung die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
(ii)
Klasse I
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Farbfehler,

leichte, während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,

leichte, durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler.

(iii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

raue Schale,

während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,

durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler,

vernarbte, oberflächliche Veränderungen der Schale,

leichte teilweise Loslösung der Schale bei Orangen (eine Loslösung der Schale ist normal bei Mandarinen).

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser der Frucht.

A.
Mindestgröße

Früchte, die folgende Mindestgrößen nicht erreichen, sind nicht zugelassen:
Zitronen:45 mm
Mandarinen außer Clementinen:45 mm
Clementinen:35 mm
Orangen:53 mm

B.
Größenskalen

Es gelten folgende Größenskalen:
OrangenZitronenMandarinen
Größe

Durchmesser

(mm)

Größe

Durchmesser

(mm)

Größe

Durchmesser

(mm)

092-110079-901-XXX78 und mehr
187-100172-831-XX67-78
284-96268-781 oder 1-X63-74
381-92363-72258-69
477-88458-67354-64
573-84553-62450-60
670-80648-57546-56
767-76745-526(6)43-52
864-73741-48
962-70839-46
1060-68937-44
1158-661035-42
1256-63
1353-60
Die Zitrusfrüchte können anhand der Anzahl der Früchte aufgemacht werden. In diesem Fall dürfen — sofern die unter Titel III Buchstabe C vorgesehenen Regeln über die Gleichmäßigkeit der Größe eingehalten werden — die Früchte in ein- und demselben Packstück auch zu zwei aufeinander folgenden Größen gehören.

C.
Gleichmäßigkeit

Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgenden Fällen:
(i)
Bei in regelmäßigen Lagen verpackten Früchten in Packstücken oder in Verkaufspackungen darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück bei einem bestimmten Größencode bzw. im Falle der Größensortierung anhand der Anzahl der Früchte bei zwei aufeinander folgenden Größencodes folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

Größencode

Maximaler Unterschied zwischen den Früchten in ein und demselben Packstück

(in mm)

Zitronen0 bis 77
Mandarinen

1-XXX-4

5 bis 6

7 bis 10

9

8

7

Orangen

0 bis 2

3 bis 6

7 bis 13

11

9

7

(ii)
Bei nicht in regelmäßigen Lagen gepackten Früchten oder bei Früchten in starren Verkaufspackungen darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die in der Größenskala für die entsprechende Größe vorgesehene Spanne, oder, bei Größensortierung der Früchte anhand der Anzahl, die Spanne in mm einer der beiden aufeinander folgenden Größencodes nicht überschreiten.
(iii)
Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind und bei Früchten in nicht starren Verkaufspackungen (Netze, Tüten usw.) darf der maximale Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinander folgenden Größen der Größenskala ergibt.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii)
Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii)
Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind maximal 5 % Früchte mit leichten oberflächlichen, nichtvernarbten oder trockenen Beschädigungen oder weiche oder welke Früchte zulässig.

B.
Größentoleranzen

Für alle Klassen und Arten der Aufmachung: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen. Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:
Zitronen:43 mm
Mandarinen außer Clementinen:43 mm
Clementinen:34 mm
Orangen:50 mm

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Die einzelnen Packstücke dürfen nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte, gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen. Außerdem ist für die Klasse Extra eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses(7) Papier zu verwenden. Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks(7), ist untersagt. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Zulässig ist jedoch die Aufmachung mit einem kurzen, nicht verholzten und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Die Zitrusfrüchte können wie folgt aufgemacht sein:
(a)
geschichtet in regelmäßigen Lagen in Packstücken;
(b)
auf andere Weise als in regelmäßigen Lagen in Packstücken oder in loser Schüttung in Großkisten. Diese Art der Aufmachung ist nur für die Klassen I und II zulässig;
(c)
in Verkaufspackungen mit einem Höchstgewicht von 5 kg, abgepackt

nach der Zahl der Früchte oder

nach dem Nettogewicht der Packungen.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

Bezeichnung der Art, wenn das Erzeugnis von außen nicht sichtbar ist, außer bei Mandarinen, für die diese Angabe oder der Name der Sorte erforderlich ist;

Name der Sorte bei Orangen;

Bezeichnung des Typs:

bei Zitronen: gegebenenfalls Angabe „Verdelli” oder „Primofiore” ,

bei Clementinen: gegebenenfalls die Angabe „Clementinen ohne Kerne” , „Clementinen” (mit 1 bis 10 Kernen), „Clementinen mit Kernen” (mit mehr als 10 Kernen).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse;

bei gemäß der Größenskala aufgemachten Früchten Größenklasse oder niedrigster und höchster Wert des Größencodes im Falle der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen;

Größencode (oder, wenn die Früchte anhand der Anzahl aufgemacht sind und sich die Größe über zwei Größencodes erstreckt, Größencodes oder Mindest- und Höchstdurchmesser in mm) und Anzahl der Früchte bei in Lagen aufgemachten Früchten;

gegebenenfalls Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 3:
VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWIS

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Kiwis der aus Actinidia chinensis (Planch.) und Actinidia deliciosa (A. Chev., C. F. Liang und A. R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften:

In allen Klassen müssen Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz (aber ohne Stiel),

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig,

gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Mindestreifekriterien

Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte folgenden Reifegrad aufweisen:

bei der Verpackung in der Erzeugungsregion zur Weiterlieferung durch den Verpackungsbetrieb und bei der Aus- und Einfuhr mindestens 6,2o Brix oder Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 %,

auf allen Vermarktungsstufen mindestens 9,5o Brix.

C.
Klasseneinteilung

Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i)
Klasse Extra
Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung, aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.
(ii)
Klasse I
Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Sie müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen),

ein leichter Farbfehler,

oberflächliche Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm2,

kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung.

Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.
(iii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Kiwis ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm2 ist,

mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung,

leichte Quetschungen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Früchte. Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g. Der Gewichtsunterschied zwischen der größten und der kleinsten Frucht eines Packstücks darf nicht größer sein als

10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g,

15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g,

20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g,

40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii)
Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii)
Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starken Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen hinsichtlich des Mindestgewichts und/oder der Sortierbreite genügen. Die Früchte müssen jedoch der jeweils nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Größe entsprechen, bzw. die kleinsten Früchte dürfen in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C.
Aufmachung

In der Klasse Extra müssen die Früchte voneinander getrennt und regelmäßig in einer einzigen Lage gepackt sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Kiwis” , „Actinidia” oder gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht,

Stückzahl (wahlfrei).

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 4:
VERMARKTUNGSNORM FÜR SALATE, KRAUSE ENDIVIE UND ESKARIOL

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für:

Salate der aus

Lactuca sativa L. var. capitata L. (Kopfsalat einschließlich Eissalat),

Lactuca sativa L. var. longifolia Lam. (Römischer Salat),

Lactuca sativa L. var. crispa L. (Blattsalat) hervorgegangenen Anbausorten,

Kreuzungen dieser Varietäten und

krauser Endivie der aus Cichorium endivia L. var. crispum Lam. hervorgegangenen Anbausorten und

Eskariol der aus Cichorium endivia L. var. latifolium Lam. hervorgegangenen Anbausorten,

die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind. Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse die in Form von einzelnen Blättern angeboten werden, noch für Salate in Töpfen.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

prall,

nicht geschossen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen des Salats dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein. Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse I
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps, insbesondere hinsichtlich der Färbung, aufweisen. Sie müssen sein:

gut geformt,

fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse,

frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen,

frei von Frostschäden.

Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig. Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann. Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.
ii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie müssen sein:

ziemlich gut geformt,

frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

leichte Verfärbung,

leichte Schäden durch Schädlinge.

Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben. Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht je Stück.

A.
Mindestgewicht

Für die Klassen I und II gelten folgende Mindestgewichte:
FreilandanbauGeschützter Anbau
Kopfsalat (mit Ausnahme von Eissalat) und Römischer Salat (mit Ausnahme des Typs „Little Gem” )150 g100 g
Eissalat300 g200 g
Blattsalat und Römischer Salat des Typs „Little Gem” 100 g100 g
Krause Endivie und Eskariol200 g150 g

B.
Gleichmäßigkeit

a)
Salate
In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als

40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt,

100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 und weniger als 300 g wiegt,

150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 und weniger als 450 g wiegt,

300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt.

b)
Krause Endivie und Eskariol
In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als 300 g.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
ii)
Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen, jedoch von der jeweiligen Größe um nicht mehr als 10 % im Gewicht nach oben oder unten abweichen.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen. Die Packstücke(8) dürfen jedoch Mischungen von Erzeugnissen verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück(9) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:

A.
Identifizierung

Packer und/oder Absender:

Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)

oder

eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung(10).

B.
Art des Erzeugnisses

„Kopfsalat” , „Bataviasalat” , „Eissalat” , „Römischer Salat” , „Schnittsalat” (oder gegebenenfalls beispielsweise „Eichblattsalat” , „Lollo bionda” oder „Lollo rossa” ), „krause Endivie” , „Eskariol” oder eine synonyme Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

gegebenenfalls „Little Gem” oder eine synonyme Bezeichnung;

gegebenenfalls Angabe „aus geschütztem Anbau” oder eine andere geeignete Angabe;

Name der Sorte (wahlfrei);

„Salatmischung” oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Erzeugnissen verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen Farben, Sorten oder Handelstypen des Packstücks angegeben werden.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und – wahlfrei – Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen von Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs enthalten, muss das betreffende Ursprungslands in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps angegeben werden.

D.
Handelsmerkmale

Klasse

Größe, ausgedrückt durch das Mindestgewicht je Stück oder die Stückzahl;

Nettogewicht (wahlfrei).

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 5:
VERMARKTUNGSNORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen(11) der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften:

In allen Klassen müssen Pfirsiche und Nektarinen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen sorgfältig gepflückt worden sein. Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Mindestreifekriterien

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Reifezustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können. Damit diese Bestimmung eingehalten wird, muss der Brechungsindex des Fruchtfleisches, in der Mitte des Fruchtfleisches und auf der Höhe des größten Querdurchmessers gemessen, mindestens einen Wert von 8o Brix aufweisen und die Festigkeit muss unter 6,5 kg liegen, gemessen mit einem Stempel von 8 mm Durchmesser (0,5 cm2) an zwei Stellen des größten Querdurchmessers der Frucht.

C.
Klasseneinteilung

Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i)
Klasse Extra
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
(ii)
Klasse I
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Farbfehler ist jedoch zulässig. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Am Stielansatz offene Pfirsiche und Nektarinen sind ausgeschlossen. Sie dürfen jedoch innerhalb folgender Grenzen leichte Hautfehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

längliche Fehler bis zu 1 cm Länge;

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm2.

(iii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Am Stielansatz offene Früchte sind nur im Rahmen der Gütetoleranzen zulässig. Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach

dem Umfang oder

dem größten Querdurchmesser.

Pfirsiche und Nektarinen werden nach folgender Größenskala sortiert:
Durchmesser

Größenbezeichnung

(Code)

Umfang
90 mm und mehrAAAA28 cm und mehr
Von 80 mm einschließlich bis 90 mm ausschließlichAAAVon 25 cm einschließlich bis 28 cm ausschließlich
Von 73 mm einschließlich bis 80 mm ausschließlichAAVon 23 cm einschließlich bis 25 cm ausschließlich
Von 67 mm einschließlich bis 73 mm ausschließlichAVon 21 cm einschließlich bis 23 cm ausschließlich
Von 61 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlichBVon 19 cm einschließlich bis 21 cm ausschließlich
Von 56 mm einschließlich bis 61 mm ausschließlichCVon 17,5 cm einschließlich bis 19 cm ausschließlich
Von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlichDVon 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich
Die Mindestgröße für die Klasse Extra beträgt 17,5 cm (Umfang) und 56 mm (Durchmesser). Die Größe D (Durchmesser von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich oder Umfang von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich) ist vom 1. Juli bis 31. Oktober nicht zulässig. Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii)
Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii)
Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die bei der Größensortierung nach dem Umfang bis zu 1 cm nach oben oder unten bzw. bei der Größensortierung nach dem Durchmesser um bis zu 3 mm nach oben oder unten von der auf dem Packstück angegebenen Größe abweichen. Bei den in die kleinste Größe eingestuften Früchten gilt diese Toleranz jedoch nur für Pfirsiche oder Nektarinen, die den festgelegten Mindestumfang um höchstens 6 mm oder den festgelegten Mindestdurchmesser um höchstens 2 mm unterschreiten.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C.
Aufmachung

Pfirsiche und Nektarinen können wie folgt aufgemacht sein:

in Kleinpackungen,

im Fall der Klasse Extra in einer einzigen Lage; in dieser Klasse muss jede einzelne Frucht von den benachbarten Früchten getrennt sein.

In den Klassen I und II:

in einer oder zwei Lagen oder

in höchstens vier Lagen, wenn die Früchte in starre Nestpackungen gelegt sind, die so beschaffen sind, dass sie nicht auf den Früchten der darunter liegenden Lage aufliegen.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Pfirsiche” oder „Nektarinen” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Farbe des Fruchtfleisches,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser bzw. den Mindest- und Höchstumfang oder durch die Größenbezeichnung (Code) gemäß Kapitel III „Bestimmungen betreffend die Größensortierung” ,

Stückzahl (wahlfrei),

Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei),

Höchstfestigkeit, penetrometrisch gemessen und ausgedrückt in kg/0,5 cm2 (wahlfrei).

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 6:
VERMARKTUNGSNORM FÜR BIRNEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen Birnen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie

den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann,

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse Extra
Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
ii)
Klasse I
Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen(12). Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein. Die folgenden leichten Fehler an einzelnen Früchten sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Entwicklungsfehler,

leichte Farbfehler,

leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die kumulativ nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;

leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 1 cm2.

Der Stiel kann leicht beschädigt sein. Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
iii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind jedoch zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Entwicklungsfehler,

Farbfehler,

leichte raue Berostung,

Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:

längliche Fehler bis zu 4 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die kumulativ nicht größer als 1 cm2 sein dürfen;

leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 2 cm2.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser. Für die einzelnen Klassen sind folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben:
Klasse ExtraKlasse IKlasse II
Großfrüchtige Sorten60 mm55 mm55 mm
Andere Sorten55 mm50 mm45 mm
Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten, ist der Unterschied im Durchmesser für Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind,

10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind.

Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 0,5 % Erzeugnisse umfassen, die die Anforderungen der Klasse II nicht erfüllen.
ii)
Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Birnen ohne Stiel.
iii)
Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:

leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,

sehr leichte Fäulnisstellen,

Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schäden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen:
a)
für Früchte, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die der nächsthöheren oder nächstniedrigen als der auf dem Packstück angegebenen Größe entsprechen, wobei für die Früchte der kleinsten Größe eine Höchstabweichung von 5 mm unter der Mindestgröße zulässig ist;
b)
für Früchte, die nicht den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die nicht die vorgeschriebene Mindestgröße erreichen, mit einer Höchstabweichung von 5 mm unter dieser Mindestgröße.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. Die Packstücke(13) dürfen jedoch Mischungen von Birnen verschiedener Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte sind und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück(14) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A.
Identifizierung

Packer und/oder Absender:

Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)

oder

eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung(15).

B.
Art des Erzeugnisses

„Birnen” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte. Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung von Birnen verschiedener Sorten enthalten, die Namen der verschiedenen Sorten.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte.

D.
Handelsmerkmale

Klasse

Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

a)
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers;
b)
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber” oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers der größten Frucht im Packstück.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Anlage

Größenkriterien für Birnen

GF=
Großfrüchtige Sorten
SB=
Sommerbirnen, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist.

Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen und der Sommerbirnensorten

Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen. Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.
SorteSynonymHandelsmarkeGröße
Abbé FételAbate FetelGF
Abugo o Siete en BocaSB
AkςaSB
AlkaGF
AlsaGF
AmforaGF
Alexandrine DouillardGF
BergamottenSB
Beurré Alexandre LucasLucasGF
Beurré BoscBosc, Beurré d’Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser AlexanderGF
Beurré ClairgeauGF
BeurréHardenpontGF
Beurré GiffardSB
Beurré précoce MorettiniMorettiniSB
Blanca de AranjuezAgua de Aranjuez, Espadona, BlanquillaSB
CarusellaSB
CastellCastell de VeranoSB
Colorée de JuilletBunte JuliSB
Comice rougeGF
ConcordeGF
CondoulaSB
CosciaErcoliniSB
CuréCurato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de CampanaGF
D’AnjouGF
DitaGF
D. JoaquinaDoyenné de JuilletSB
Doyenné d’hiverWinterdechantGF
Doyenné du ComiceComice, VereinsdechantGF
ErikaGF
EtruscaSB
FlamingoGF
ForelleGF
Général LeclercAmber Grace™GF
GentileSB
Golden Russet BoscGF
Grand championGF
Harrow DelightGF
Jeanne d’ArcGF
JoséphineGF
KiefferGF
Klapa MīluleGF
LeonardetaMosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de MagallonSB
LombacadCascade®GF
MoscatellaSB
MramornajaGF
MustafabeySB
Packham’s TriumphWilliams d’AutomneGF
Passe CrassanePassa CrassanaGF
Perita de San JuanSB
PérolaSB
PitmastonWilliams DuchesseGF
Précoce de TrévouxTrévouxSB
Président DrouardGF
RosemarieGF
SuvenirsGF
Santa MariaSanta Maria MorettiniSB
SpadoncinaAgua de Verano, Agua de AgostoSB
Taylors GoldGF
Triomphe de VienneGF
Vasarine SviestineGF
Williams Bon ChrétienBon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer BartlettGF

TEIL 7:
VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen, aber nicht gewaschen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

versehen mit ihrem Kelch (mit Ausnahme der Walderdbeeren); der Kelch und, falls vorhanden, der Stiel müssen frisch und grün sein,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Erdbeeren müssen sorgfältig gepflückt worden sein. Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie:

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i)
Klasse Extra
Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben. Sie müssen frei von Erde sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
(ii)
Klasse I
Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Färbung und Form aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

eine kleine weiße Stelle, sofern sie ein Zehntel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

leichte oberflächliche Druckstellen.

Sie müssen praktisch frei von Erde sein.
(iii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

eine weiße Stelle, sofern sie ein Fünftel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

leichte trockene Quetschungen, die sich nicht weiterentwickeln werden,

leichte Spuren von Erde.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Die Erdbeeren müssen folgende Mindestgröße aufweisen:

Klasse Extra: 25 mm,

Klassen I und II: 18 mm.

Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.
(ii)
Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.
(iii)
Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht der geforderten Mindestgröße entsprechen.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen. Erdbeeren der Klasse Extra — mit Ausnahme von Walderdbeeren — müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Früchte der Klasse Extra müssen besonders sorgfältig aufgemacht sein. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Erdbeeren” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 8:
VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. var. annuum hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter. Entsprechend der Form werden bei Gemüsepaprika vier Handelstypen unterschieden:

länglicher (spitzer) Gemüsepaprika,

eckig-abgestumpfter Gemüsepaprika,

eckig-spitzer ( „kreiselförmiger” ) Gemüsepaprika,

platter Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ).

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muss.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

gut entwickelt,

frei von Frostschäden,

frei von nichtvernarbten Verletzungen,

ohne Sonnenbrand, vorbehaltlich der in Buchstabe B „Klasseneinteilung” Ziffer ii aufgeführten besonderen Bestimmungen,

mit dem Stiel versehen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er

Transport und Hantierung aushält und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.
Klasseneinteilung

Gemüsepaprika wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i)
Klasse I
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss unter Berücksichtigung des Reifegrads die für die Sorte und/oder den Handelstyp typische Entwicklung, Form und Färbung aufweisen. Er muss sein:

fest,

praktisch ohne Flecken.

Der Stiel kann geringfügig beschädigt oder abgeschnitten sein, sofern der Kelch unversehrt ist.
(ii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

Form- und Entwicklungsfehler,

Sonnenbrand oder leichte, vernarbte Verletzungen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Fläche von insgesamt 1 cm2 für andere Fehler,

leichte trockene Oberflächenrisse, die insgesamt nicht länger als 3 cm sein dürfen.

Gemüsepaprika in dieser Klasse darf weniger fest, jedoch nicht welk sein. Der Stiel kann beschädigt oder abgeschnitten sein.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Durchmesser (Breite) des oberen Teils des Gemüsepaprikas. Bei plattem Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ) ist unter „Breite” der größte Querdurchmesser zu verstehen. Bei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Unterschied im Durchmesser zwischen dem größten und dem kleinsten Gemüsepaprika in ein und demselben Packstück nicht mehr als 20 mm betragen. Die Mindestgröße für Gemüsepaprika beträgt:

20 mm beim länglichem (spitzem) Gemüsepaprika,

40 mm bei eckig-abgestumpftem Gemüsepaprika und eckig-spitzem ( „kreiselförmigem” ) Gemüsepaprika,

55 mm bei plattem Gemüsepaprika ( „Tomatenpaprika” ).

Für die Klasse II ist die Größensortierung nicht zwingend vorgeschrieben, sofern die Mindestgröße eingehalten wird. Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse(16).

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.
(ii)
Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

(i)
Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.
(ii)
Klasse II

Nach Größen sortierter Gemüsepaprika:

10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.

Nicht nach Größen sortierter Gemüsepaprika:

5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die festgesetzte Mindestgröße um höchstens 5 mm unterschreitet.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen. Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleichen Handelstyps und gleicher Größe (wenn eine Größensortierung vorgeschrieben ist) sind. Verkaufspackungen, deren Nettogewicht 1 Kilogramm nicht überschreitet, dürfen Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleicher Güte und, für jede Farbe und/oder jeden Handelstyp, gleichen Ursprungs sind. Länglicher Gemüsepaprika muss annähernd einheitlich in der Länge sein, sofern er nach Größen sortiert ist. Die Mini-Gemüsepaprika müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Sie können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:

„Gemüsepaprika” ,

Farbe,

Handelstyp ( „länglich” , „eckig-abgestumpft” , „eckig-spitz” , „platt” ) oder Sortenname.

Bei Packstücken bzw. Verkaufspackungen, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten:

„Mischung von Gemüsepaprika” oder entsprechende Bezeichnung,

wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Farben und/oder Handelstypen der Gemüsepaprika und Anzahl der Gemüsepaprika jeder Farbe und/oder jedes Handelstyps.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Verkaufspackungen, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder Handelstypen verschiedenen Ursprungs enthalten, muss sich die Angabe jedes betreffenden Ursprungslands in unmittelbarer Nachbarschaft der Angabe der jeweiligen Farbe und/oder des jeweiligen Handelstyps befinden.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser, oder Vermerk „keine Größensortierung” ;

gegebenenfalls „Mini-Gemüsepaprika” , „Baby-Gemüsepaprika” oder jede andere für ein Miniatur-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 9:
VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Ferner müssen die Beeren sein:

ganz,

gut geformt,

normal entwickelt.

Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler. Die Trauben müssen sorgfältig geerntet worden sein. Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Brechungsindex aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:

12o Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria,

13o Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen,

14o Brix bei allen kernlosen Sorten.

Außerdem müssen alle Trauben ein zufrieden stellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen. Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i)
Klasse Extra
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen sowie frei von Fehlern sein. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.
(ii)
Klasse I
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

leichte Formfehler,

leichte Farbfehler,

sehr leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut.

(iii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — nicht beeinträchtigt werden. Die Beeren müssen ausreichend prall sein, fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,

leichte Druckstellen,

leichte Hautfehler.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben. Das Mindestgewicht je Traube ist wie folgt für Gewächshaustafeltrauben und groß- oder kleinbeerige Freilandtafeltrauben festgesetzt:

Gewächshaustafeltrauben

(wenn dies auf dem Etikett angegeben ist)

Freilandtafeltrauben
Alle Sorten mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten kleinbeerigen SortenIn der Anlage aufgeführte kleinbeerige Sorten
Klasse Extra300 g200 g150 g
Klasse I250 g150 g100 g
Klasse II150 g100 g75 g

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

A.
Gütetoleranzen

(i)
Klasse Extra
5 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii)
Klasse I
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii)
Klasse II
10 % nach Gewicht Trauben, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

(i)
Klassen Extra und I
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, aber denen der nächstniedrigeren Klasse genügen.
(ii)
Klasse II
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, deren Gewicht aber 75 g nicht unterschreitet.
(iii)
Klassen Extra, I und II
Jede Verkaufspackung mit einem Nettogewicht von höchstens 1 kg darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tafeltrauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen. Bei in Verkaufspackungen aufgemachten Tafeltrauben mit einem Nettogewicht von bis zu 1 kg ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Sorte und des Ursprungs nicht erforderlich. Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Färbung und Größe sein. Bei der Sorte Chasselas ist für dekorative Zwecke die Aufmachung von Trauben verschiedener Farben im Packstück zulässig. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Bei der Klasse Extra dürfen die Trauben nur in einer Lage gepackt sein. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist. Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

Tafeltrauben, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

Name der Sorte oder gegebenenfalls der Sorten;

gegebenenfalls „Gewächshaus” .

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland oder gegebenenfalls Ursprungsländer und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Anlage

Erschöpfende Liste der kleinbeerigen Sorten

SorteAndere Namen, unter denen die Sorte bekannt ist
Admirable de CourtillerAdmirable, Csiri Csuri
AlbilloAcerba, Albuela, Blanco Ribera, Cagalon
Angelo PirovanoI. Pirovano 2
AnnamariaI. Ubizzoni 4
Baltali
BebaBeba de los Santos, Eva
CatalanescaCatalanesa, Catalana, Uva Catalana
Chasselas blancChasselas doré, Fendant, Franceset, Franceseta, Gutedel, Krachgutedel, White van der Laan
Chasselas rougeRoter Gutedel
ChelvaChelva de Cebreros, Guareña, Mantuo, Villanueva
CiminnitaCipro bianco
ClairetteBlanquette, Malvoisie, Uva de Jijona
Colombana biancaVerdea, Colombana de Peccioli
Delhro
Delizia di VaprioI. Pirovano 46 A
Exalta
Flame SeedlessRed Flame
Gros VertAbbondanza, St Jeannet, Trionfo dell'Esposizione, Verdal, Trionfo di Gerusalemme
JaoumetMadeleine de St Jacques, Saint Jacques
MadeleineAngevine, Angevine Oberlin, Madeleine Angevine Oberlin, Republicain
Mireille
MolineraBesgano, Castiza, Molinera gorda
Moscato d'AddaMuscat d'Adda
Moscato d'AmburgoBlack Muscat, Hambro, Hamburg, Hamburski Misket, Muscat d'Hambourg, Moscato Preto
Moscato di TerracinaMoscato di Maccarese
ŒilladeBlack Malvoisie, Cinsaut, Cinsault, Ottavianello, Sinso
Panse précoceBianco di Foster, Foster's white, Sicilien
Perla di CsabaCàbski Biser, Julski muskat, Muscat Julius, Perle de Csaba
Perlaut
Perlette
Pizzutello biancoAetonychi aspro, Coretto, Cornichon blanc, Rish Baba, Sperone di gallo, Teta di vacca
Précoce de Malingre
PrimusI. Pirovano 7
PrunestaBermestia nera, Pergola rossa, Pergolese di Tivoli
Regina dei VignetiKönigin der Weingärten, Muskat Szölöskertek Kizalyneja, Szölöskertek Kizalyneh, Rasaki ourgarias, Regina Villoz, Reina de las Viñas, Reine de Vignes, I. Mathiasz 140, Queen of the Vineyards
ServantServan, Servant di Spagna
SideritisSidiritis
SultaninesBidaneh, Kishmich, Kis Mis, Sultan, Sultana, Sultani, Cekirdesksiz, Sultanina bianca, Sultaniye, Thompson Seedless and mutations
Valenci blancValensi, Valency, Panse blanche
Valenci noirPlanta Mula, Rucial de Mula, Valenci negro
Yapincak

TEIL 10:
VERMARKTUNGSNORM FÜR TOMATEN/PARADEISER*

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Lycopersicum esculentum Mill hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Es werden vier Handelstypen unterschieden:

„runde” Tomaten/Paradeiser,

„gerippte” Tomaten/Paradeiser,

„längliche” Tomaten/Paradeiser,

„Kirschtomaten/Kirschparadeiser” (einschließlich „Cocktailtomaten/Cocktailparadeiser” ).

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

von frischem Aussehen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein. Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse Extra
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen festes Fleisch haben und hinsichtlich Form, Aussehen und Entwicklung die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ihre vom Reifegrad abhängige Färbung muss so sein, dass sie den Anforderungen des letzten Unterabsatzes des vorstehenden Absatzes A genügt. Sie dürfen keine „Grünkragen” und andere Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii)
Klasse I
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren „Grünkragen” aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

leichte Farbfehler,

leichte Hautfehler,

sehr leichte Druckstellen.

Außerdem dürfen „gerippte” Tomaten/Paradeiser aufweisen:

vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge,

geringe Verwachsungen,

eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung,

Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2,

eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des größten Fruchtdurchmessers.

iii)
Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Form-, Entwicklungs- und Farbfehler,

Hautfehler oder Druckstellen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen,

vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge bei „runden” , „gerippten” oder „länglichen” Tomaten/Paradeisern.

Außerdem dürfen „gerippte” Tomaten/Paradeiser aufweisen:

gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Missbildungen,

Nabelbildung,

Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2,

eine schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich).

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeisern und sind für Klasse II fakultativ. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten,
a)
ist der Unterschied im Durchmesser der Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) weniger als 50 mm beträgt;

15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 50 mm oder mehr, aber weniger als 70 mm beträgt;

20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm beträgt.

Bei Früchten mit einem Durchmesser von 100 mm oder mehr gibt es keine Begrenzung des Unterschieds.

Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:

GrößencodeDurchmesser in mm
0≤ 20
1> 20 ≤ 25
2> 25 ≤ 30
3> 30 ≤ 35
4> 35 ≤ 40
5> 40 ≤ 47
6> 47 ≤ 57
7> 57 ≤ 67
8> 67 ≤ 82
9> 82 ≤ 102
10> 102

b)
Bei Tomaten, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a im Einklang stehen.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 0,5 % Erzeugnisse umfassen, die die Anforderungen der Klasse II nicht erfüllen.
ii)
Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.
iii)
Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren oder höheren Größe als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein. „Längliche” Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben. Die Packstücke(17) dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück(18) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:

A.
Identifizierung

Packer und/oder Absender:

Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)

oder

eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung(19).

B.
Art des Erzeugnisses

„Tomaten/Paradeiser” oder „Rispentomaten/Rispenparadeiser” sowie der Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. Diese Angaben sind in jedem Fall für „Kirschtomaten” / „Kirschparadeiser” (oder „Cocktailtomaten” / „Cocktailparadeiser” ) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob diese als Rispentomaten/Rispenparadeiser aufgemacht sind oder nicht.

„Tomatenmischung/Paradeisermischung” oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen im Packstück angegeben werden.

Name der Sorte (wahlfrei).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen von Tomaten/Paradeisern unterschiedlichen Ursprungs enthalten, muss das betreffende Ursprungslands in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps angegeben werden.

D.
Handelsmerkmale

Klasse

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Aufgrund der sortentypischen Merkmale der Sorte Fuji und ihrer Mutanten bezüglich der Pflückreife ist eine radiale Glasigkeit zulässig, sofern sie sich auf den Bereich der Gefäßbündel der jeweiligen Frucht beschränkt.

(2)

Hierzu müssen ihr Gehalt an löslicher Trockensubstanz und ihr Festigkeitswert zufrieden stellend sein.

(3)

In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.

(4)

Mindestens 20 % Rotfärbung in den Klassen I und II.

(5)

Bei der Sorte Jonagold müssen Früchte der Klasse II jedoch auf mindestens einem Zehntel der Schale rot gestreift sein.

(6)

Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen.

(7)

Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden.

(8)

Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.

(9)

Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.

(10)

In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)” in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.

(11)

Unter den genannten Erzeugnissen sind alle aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Typen zu verstehen, sowohl Pfirsiche wie auch Nektarinen oder ähnliche Früchte mit lösendem oder nicht lösendem Stein und flaumiger oder glatter Haut.

(12)

In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

(13)

Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.

(14)

Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.

(15)

In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)” in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.

(16)

Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen sind Gemüsepaprika andere als Miniatur-Sorten, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht haben. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.

(17)

Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.

(18)

„Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.”

(19)

In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)” in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.