Präambel VO (EG) 2007/1580
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96(3), insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ist die vorherige Regelung für den Sektor Obst und Gemüse geändert worden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(4) festgelegt wurde.
- (2)
- Die geltenden Durchführungsbestimmungen für den Sektor Obst und Gemüse sind in einer Vielzahl von Verordnungen enthalten, von denen viele häufig geändert wurden. Diese Durchführungsbestimmungen müssen aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 an der Regelung für Obst und Gemüse vorgenommenen Änderungen sowie der gemachten Erfahrungen geändert werden. Im Interesse der Klarheit macht es der Umfang der Änderungen erforderlich, alle Durchführungsvorschriften in einer neuen getrennten Verordnung zusammenzufassen.
- (3)
- Die folgenden Verordnungen der Kommission sollten daher aufgehoben werden:
- (4)
- Es sollten Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt werden.
- (5)
- Für Obst- und Gemüseerzeugnisse sollten Wirtschaftsjahre festgesetzt werden. Da es für den Sektor keine Beihilferegelungen mehr gibt, die dem Erntezyklus der betreffenden Erzeugnisse folgen, können alle Wirtschaftsjahre dem Kalenderjahr angepasst werden.
- (6)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird die Kommission ermächtigt, Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse festzulegen, und gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung sollten die existierenden Einzelverordnungen über solche Normen gelten, bis neue Normen festgelegt sind.
- (7)
- Für bestimmte Transaktionen, die entweder sehr selten und/oder punktuell oder am Beginn der Vertriebskette oder bei zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen stattfinden, sollten Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung von Vermarktungsnormen vorgesehen werden.
- (8)
- Von den Vermarktungsnormen vorgegebene Angaben sollten auf der Verpackung/dem Etikett deutlich sichtbar sein.
- (9)
- Verkaufspackungen, die frisches Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, finden auf dem Markt infolge der wachsenden Verbrauchernachfrage mehr und mehr Verbreitung. Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass in ein und demselben Packstück verkauftes frisches Obst und Gemüse von gleicher Qualität ist. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine Gemeinschaftsnormen gibt, durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen sichergestellt werden. Für Mischungen aus verschiedenem Obst und Gemüse in ein und demselben Packstück sollten Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Diese sollten weniger streng sein als die Vorgaben der Vermarktungsnormen, um insbesondere dem verfügbaren Platz auf dem Etikett Rechnung zu tragen.
- (10)
- Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen bezeichnen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine dieser Stellen sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen anderen benannten Stellen zuständig sein.
- (11)
- Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse erstellt werden.
- (12)
- Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten für die Kontrollen bestimmter Händlerkategorien Regeln für die Prioritätensetzung erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden.
- (13)
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherzustellen, dass nach Drittländern ausgeführtes frisches Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen entspricht, und die Konformität mit diesen Normen nach Maßgabe des im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geschlossenen Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und des OECD-Schemas für die Anwendung der internationalen Normen für Obst und Gemüse bescheinigen.
- (14)
- Einfuhren von frischem Obst und Gemüse aus Drittländern sollten den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Vor der Verbringung dieser Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft muss daher eine Konformitätskontrolle durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrolldienste/Kontrollstellen nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. Bei bestimmten Drittländern, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Normen eingehalten werden, können vor der Ausfuhr von den Kontrollstellen dieser Drittländer Kontrollen vorgenommen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit/Qualität der von den Drittlandkontrollstellen vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen überprüfen und die Kommission über die Ergebnisse dieser Überprüfungen unterrichten.
- (15)
- Da zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse keinen Vermarktungsnormen entsprechen müssen, sollte sichergestellt werden, dass sie nicht auf den Markt für frische Erzeugnisse gelangen. Zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse sollten angemessen etikettiert und in bestimmten Fällen/soweit möglich von einer Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung begleitet sein, die die endgültige Verwendung der Erzeugnisse bestätigt und deren Überprüfung ermöglicht.
- (16)
- Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte auf allen Vermarktungsstufen derselben Art von Kontrolle unterzogen werden. Zu diesem Zweck sind die Richtlinien für die Qualitätskontrolle anzuwenden, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen wurden und die mit entsprechenden Empfehlungen der OECD übereinstimmen. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen.
- (17)
- Es sollte vorgesehen werden, dass Erzeugerorganisationen für die von ihnen beantragten Erzeugnisse anerkannt werden können. Wird die Anerkennung nur für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse beantragt, so sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich zur Verarbeitung geliefert werden.
- (18)
- Um zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Weise durchführen, sollten die Erzeugerorganisationen so stabil wie möglich sein. Daher sollte für die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation eine Mindestdauer vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können.
- (19)
- Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation sollten die Angebotskonzentration und die Vermarktung betreffen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein. Insbesondere ist die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen zu fördern, indem es gestattet wird, dass die Vermarktung von ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowohl bei der Haupttätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt. Es gilt, die Möglichkeiten für die Bereitstellung von technischen Mitteln zu erweitern, indem dies künftig auch durch Mitglieder einer Erzeugerorganisation erfolgen kann.
- (20)
- Erzeugerorganisationen können Beteiligungen an Tochtergesellschaften haben, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern. Es sollten Regeln für die Berechnung des Wertes dieser vermarkteten Erzeugung festgelegt werden. Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten nach einer Anpassungsübergangszeit denen der Erzeugerorganisation entsprechen.
- (21)
- Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung und das Funktionieren der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt werden. In dem Bemühen um Kohärenz sollten diese so weit wie möglich die Vorschriften für Erzeugerorganisationen reflektieren.
- (22)
- Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sollte der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen durch die Festlegung von Regeln für die Zusammenlegung der operationellen Programme der zusammengeschlossenen Organisationen gefördert werden.
- (23)
- Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert wird, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation und/oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.
- (24)
- Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Produktionsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt.
- (25)
- Um den unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Bedingungen Erzeugergruppierungen, die einen Anerkennungsplan unterbreiten, eine vorläufige Anerkennung erhalten können.
- (26)
- Zur Schaffung stabiler Erzeugerorganisationen, die in der Lage sind, dauerhaft zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen, sollte eine vorläufige Anerkennung nur solchen Erzeugergruppierungen gewährt werden, die nachweislich in der Lage sind, innerhalb einer bestimmten Frist sämtlichen Bedingungen für die Anerkennung nachzukommen.
- (27)
- Es sollte festgelegt werden, welche Angaben die Erzeugergruppierungen im Anerkennungsplan machen müssen. Um es Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Bedingungen für die endgültige Anerkennung besser zu erfüllen, ist es notwendig, Änderungen am Anerkennungsplan zuzulassen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten von der Erzeugerorganisation verlangen können, dass Korrekturen vorgenommen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung ihres Plans zu gewährleisten.
- (28)
- Eine Erzeugergruppierung kann die Bedingungen für die Anerkennung vor Abschluss des Anerkennungsplans erfüllen. Daher sollte der Erzeugergruppierung durch entsprechende Bestimmungen die Möglichkeit geboten werden, den Antrag auf Anerkennung zusammen mit dem Entwurf des Anerkennungsplans einzureichen. Aus Gründen der Kohärenz muss die Gewährung der endgültigen Anerkennung an eine Erzeugergruppierung die Beendigung des Anerkennungsplans nach sich ziehen, und die vorgesehene Beihilfe ist einzustellen. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, sollten Investitionen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt werden kann, jedoch in den Rahmen operationeller Programme aufgenommen werden können.
- (29)
- Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit von Erzeugergruppierungen zu gewährleisten, sollte diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt werden. Aufgrund der Haushaltszwänge ist ein Höchstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorzusehen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen finanziellen Bedürfnisse der unterschiedlich großen Erzeugergruppierungen sollte dieser Höchstbetrag dem Wert der vermarktbaren Produktion der Erzeugergruppierung angepasst werden.
- (30)
- In dem Bemühen um Kohärenz und einen reibungslosen Übergang zum Statut einer anerkannten Erzeugergruppierung sollten die Vorschriften für die Haupttätigkeiten von Erzeugerorganisationen und den Wert der vermarkteten Produktion auch für Erzeugergruppierungen gelten.
- (31)
- Im Falle eines Zusammenschlusses sollten die Beihilfen weiterhin an die daraus hervorgehenden Erzeugergruppierungen gewährt werden können, um die finanziellen Bedürfnisse der neuen Gruppierungen zu berücksichtigen und die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten.
- (32)
- Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte die vermarktete Produktion der Erzeugerorganisationen genau definiert werden und es sollte präzisiert werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Produktion zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen allgemein untersagt werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern.
- (33)
- Um die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfe zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder festgelegt werden, wobei soviel Flexibilität wie möglich zu erlauben ist, sofern der Betriebsfonds allen Erzeugern zugute kommt und diese in demokratischer Weise an Entscheidungen über seine Nutzung mitwirken können.
- (34)
- Es sollten Bestimmungen zur Festlegung des Geltungsbereichs und der Struktur der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und des nationalen Rahmens für Umweltaktionen festgelegt werden. Ihr Ziel besteht darin, die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern.
- (35)
- Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festgelegt werden, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf Jahresbasis verwaltet werden, sollte vorgesehen werden, dass Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben werden.
- (36)
- Es sollte ein Verfahren zur jährlichen Änderung von operationellen Programmen für das folgende Jahr geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Beträge für den Betriebsfonds im Laufe jedes Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Jede dieser Änderungen sollte gewissen Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen, damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben.
- (37)
- Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollten Listen von Transaktionen und Ausgaben erstellt werden, die möglicherweise nicht unter operationelle Programme fallen.
- (38)
- Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist.
- (39)
- Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sollten in die Beihilfeanträge aufzunehmende Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben.
- (40)
- Es sollten Durchführungsbestimmungen über Geltungsbereich und Anwendung von Krisenmanagement- und Krisenpräventionsverfahren festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Dennoch sollten die Bestimmungen Missbräuche verhindern, und Grenzen für die Anwendung bestimmter Maßnahmen setzen, auch in finanzieller Hinsicht. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird.
- (41)
- In Bezug auf Marktrücknahmen sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die der potenziellen Bedeutung dieser Maßnahme Rechnung tragen. Insbesondere sollten Bestimmungen über die Verstärkung der Unterstützung für aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse festgelegt werden, das von gemeinnützigen Organisationen und bestimmten anderen Einrichtungen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen unentgeltlich verteilt wird. Darüber hinaus sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass letztere nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative für Obst- und Gemüseerzeugnisse werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, für Erzeugnisse, für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Höchstsätze für die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung festgesetzt wurden, diese Höchstsätze vorbehaltlich einer gewissen Steigerung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass diese Rücknahmen nunmehr kofinanziert werden, auch weiterhin anzuwenden. Für andere Erzeugnisse, bei denen sich bisher nicht gezeigt hat, dass ein Risiko übermäßiger Marktrücknahmen besteht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Beihilfehöchstbeträge festzusetzen. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen jedoch angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken.
- (42)
- Es sollten Durchführungsbestimmungen für einzelstaatliche Finanzhilfen erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gemeinschaftsgebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich einer Begriffsbestimmung dieses niedrigen Organisationsgrads. Es sollten Verfahren für die Genehmigung dieser einzelstaatlichen Beihilfen sowie für die Genehmigung und die Festsetzung des Betrags der Beihilfeerstattung durch die Gemeinschaft festgelegt werden; außerdem sollte der Teil der Erstattung festgesetzt werden, der die derzeit geltenden Erstattungen reflektieren sollte.
- (43)
- Es sollten Durchführungsbestimmungen und insbesondere Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen erlassen werden, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Erzeuger verbindlich gemacht werden können. Außerdem sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Falle eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden können.
- (44)
- Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sollte die Überwachung der Apfeleinfuhren verbessert werden. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen stützt und auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, die gewährleistet, dass die Geschäfte, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, tatsächlich getätigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) sollten Anwendung finden.
- (45)
- Es sollten Durchführungsbestimmungen zum Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse festgelegt werden. Da das betreffende begrenzt haltbare Obst und Gemüse überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird, wird die Bestimmung seines Wertes erschwert. Es sollten Verfahrensoptionen zur Berechnung des Einfuhrpreises festgelegt werden, zu dem die eingeführten Erzeugnisse im Gemeinsamen Zolltarif eingereiht werden. Insbesondere ist der pauschale Einfuhrwert auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Durchschnittsnotierungen der Erzeugnisse zu bestimmen und sind besondere Bestimmungen vorzusehen für den Fall, dass die Notierungen bei Erzeugnissen aus einem bestimmten Ursprungsland nicht vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß angewendet wird.
- (46)
- Es sollten Durchführungsbestimmungen zu dem für bestimmte Erzeugnisse zusätzlich zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll möglicherweise zu erhebenden zusätzlichen Einfuhrzoll festgelegt werden. Dieser Zusatzzoll kann erhoben werden, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse eine nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet. Da Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden, von der Anwendung des Zusatzzolls ausgenommen sind, sollten für diese Erzeugnisse daher besondere Vorschriften festgelegt werden.
- (47)
- Laufende Programme und Systeme sollten angemessen überwacht und bewertet werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz durch die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten beurteilen zu können.
- (48)
- Es sollten Maßnahmen/Vorschriften bezüglich der Art, der Form und der Möglichkeiten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden. Diese Maßnahmen/Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten sowie die Konsequenzen verspäteter oder unrichtiger Mitteilungen betreffen.
- (49)
- Es sollten Maßnahmen für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie angemessene Sanktionen für den Fall von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf Gemeinschaftsebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein. Es sollten Regeln für das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern und in Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände vorgesehen werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten. Es sollten Regeln für künstlich herbeigeführte Situationen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass aus solchen Situation Vorteil gezogen wird.
- (50)
- Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den reibungslosen Übergang von der bisherigen zu der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung und die Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährleisten.
- (51)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 3).
- (2)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (3)
ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
- (4)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (5)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
- (6)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
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