ANHANG VO (EG) 2007/161
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung | ||||||||||||||
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22029091 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2202, 220290 und 22029091. Das Erzeugnis gehört zu den unmittelbar genussfertigen Getränken der Position 2202. Das Erzeugnis gehört nicht zu Position 0403, da Stanolester keine Zusatzstoffe der Art sind, die in den Erzeugnissen von Kapitel 4 zugelassen sind (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 4, Allgemeines, Abschnitt I, Absatz 2). Das Erzeugnis kann daher nicht als Trinkjoghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao im Sinne der Position 0403 betrachtet werden. Eine Einreihung in Position 1901 ist ausgeschlossen, weil das Erzeugnis den Charakter eines Getränks des Kapitels 22 hat (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1901, Abschnitt III, Absatz 2). |
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19019091 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1901, 190190 und 19019091. Aloe Vera ist keine Frucht des Kapitels 8, sondern eine Pflanze des Kapitels 6. Daher erfüllt das Erzeugnis nicht die Kriterien des Wortlauts der Position 0403. Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen gehören nicht zu Kapitel 4 (siehe die Erläuterung zum HS, Kapitel 4, Allgemeines, Abschnitt I, letzter Absatz, Buchstabe a). Das Erzeugnis kann in Position 1901 eingereiht werden, da es neben natürlichen Milchbestandteilen noch andere Bestandteile enthält, die bei Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 nicht zugelassen sind (siehe die Erläuterung zum HS, Position 1901, Abschnitt III, erster Absatz). |
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