Präambel VO (EG) 2007/164

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(2), insbesondere auf Artikel 44 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor(3), die für die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06 weiterhin gilt, werden die Grundproduktionsabgaben und die B-Abgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für das Wirtschaftsjahr 2005/06 vor dem 15. Februar 2007 festgesetzt.
(2)
Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 führt der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass gemäß Absatz 3 desselben Artikels der Betrag von 1,0022 % für die Grundproduktionsabgabe zugrunde gelegt wird.
(3)
Der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellte Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe gedeckt. Daher sind für das Wirtschaftsjahr 2005/06 weder eine B-Abgabe noch ein Koeffizient für die Berechnung der Zusatzabgabe festzusetzen.
(4)
Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(2)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2001/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(3)

ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

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