ANHANG VO (EG) 2007/166
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
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69120050 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 691200 und 69120050. Die dargestellten Toilettengegenstände bilden eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b. Die Einreihung erfolgt nach dem Material Keramik, das der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht. |
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85167970 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 851679 und 85167970. Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Jeder der Bestandteile ist in eine unterschiedliche Position einzureihen (als eine Ware zu sanitären Zwecken aus Kunststoff der Position 3922, ein elektro-mechanisches Haushaltsgerät zum Sprühen der Position 8509 bzw. eine elektrothermische Vorrichtung der Position 8516). Keiner der Bestandteile verleiht dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter. Die Einreihung erfolgt daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c in die Position 8516, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen die zuletzt genannte darstellt. |
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85279900 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527 und 852799. Der Rundfunkempfang ist die gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit. Die Ton-Verstärkung und Klangregelung sowie die Videosynchronisation und -verstärkung werden im Vergleich zum Rundfunkempfang als nachgeordnete Funktion betrachtet. Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 85279900 einzureihen. |
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87042391 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 87 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 870423 und 87042391. Ein Kraftwagenfahrgestell mit Fahrerhaus, auf dem verschiedene Transport-Vorrichtungen oder Arbeitsgeräte montiert werden können (keine feste mechanische Einheit), kann nicht in Kapitel 84 eingereiht werden. Gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 87 erfolgt die Einreihung in die Position 8704. Siehe auch HS-Erläuterungen zu den Positionen 8432, 8704 und 8705. |
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87059090 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8705, 870590 und 87059090. Das Fahrzeug ist kein selbstfahrendes Fahrzeug der Position 8432, da auf dem Fahrgestell verschiedene Arten von Arbeitsgeräten montiert werden können. Da das Fahrgestell mit dem Fahrerhaus und dem Arbeitsgerät keine feste mechanische Einheit bildet, gilt das Fahrzeug als Kraftfahrzeug zu besonderen Zwecken und wird in die Position 8705 eingereiht. Siehe auch HS-Erläuterungen zu den Positionen 8432 und 8705. |
Fußnote(n):
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