Artikel 12 VO (EG) 2007/168

Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkeiten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Grundrechte und angemessener Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:

a)
je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit, die in einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder in anderen Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut ist,
b)
eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und
c)
zwei Vertreter der Kommission.

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Europarat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem die oben genannten Bedingungen erfüllenden und auf dem Wege des gleichen Verfahrens benannten stellvertretenden Mitglied vertreten werden. Die Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats wird von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederernannt werden.

(4) Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.

(5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(6) Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a)
er nimmt die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme der Agentur an;
b)
er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Jahresberichte an, wobei er in dem letztgenannten Bericht insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen vorgegebenen Zielen vergleicht;
c)
er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes;
d)
er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest;
e)
er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vorliegenden Artikels gegenüber dem Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde beziehungsweise der Einstellungsbehörde mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut” ) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen” ) — beide festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) — übertragen wurden ( „Befugnisse der Anstellungsbehörde” );
f)
er stellt gemäß Artikel 20 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt;
g)
er nimmt auf der Grundlage des vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission, des wissenschaftlichen Ausschusses und der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Persönlichkeit eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an;
h)
er nimmt gemäß Artikel 21 Absatz 11 auf der Grundlage des vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an;
i)
er nimmt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts die Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen an;
j)
er verabschiedet gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Bestimmungen zur Transparenz und zum Zugang zu Dokumenten;
k)
er benennt und entlässt gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses;
l)
er stellt gemäß Absatz 4 fest, dass ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates nicht länger das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt;
m)
er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, einschließlich Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen;
n)
er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses, und
o)
er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannte Kommunikationsstrategie und aktualisiert sie regelmäßig.

(7) Mit Ausnahme der in Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.

(7a) Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentumsübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.

(7b) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.

(8) In der Regel werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst.

Die in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefasst.

Die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beschlüsse werden einstimmig gefasst.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Absatz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse teilnehmen.

(9) Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.

(10) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie anderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler Stellen können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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