Artikel 17 VO (EG) 2007/168

Transparenz und Zugang zu Dokumenten

(1) Die Agentur entwickelt gute Verwaltungspraktiken, um für das größtmögliche Maß an Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur spezifische Regeln zur praktischen Umsetzung von Absatz 1, einschließlich Regeln

a)
zur Öffentlichkeit der Sitzungen,
b)
zur Veröffentlichung der Arbeiten der Agentur und des Wissenschaftlichen Ausschusses sowie
c)
Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) erhoben werden.

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