Artikel 31 VO (EG) 2007/168
Überprüfung
(1) Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 30 Absätze 3 und 4 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst ihre Veröffentlichung.
(2) Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich erachtet, Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.