Artikel 4 VO (EG) 2007/168

Aufgaben

(1) Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 3 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

a)
sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden;
b)
sie entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen;
c)
sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie, auch — wenn angemessen und soweit mit ihren Prioritäten und ihren Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen vereinbar — auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission;
d)
sie arbeitet aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht sie;
e)
sie veröffentlicht einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich und gibt darin einige Beispiele für bewährte Verfahrensweisen;
f)
sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen;
g)
sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht, und
h)
sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie und fördert den Dialog mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die eigene Tätigkeit zu informieren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachgekommen ist.

(3) Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e genannten Berichts wird der wissenschaftliche Ausschuss konsultiert.

(4) Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.

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