Artikel 7 VO (EG) 2007/219

Zwischenbewertung und Bericht

Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung der Durchführung dieser Verordnung und der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse vor, wobei sie sich im Einklang mit dem ATM-Generalplan insbesondere auf die Wirkung und Effektivität dieser konkreten Ergebnisse, die im Rahmen des vorgegebenen Zeitraums erreicht wurden, konzentriert. Diese Bewertungen erstrecken sich auch auf die Arbeitsmethoden sowie auf die allgemeine Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Schlussfolgerungen der Bewertung und die Anmerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.

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