ANHANG VO (EG) 2007/219

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Artikel 1 Mitglieder

(1) Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind:

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission ( „die Kommission” );

die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ( „Eurocontrol” ), vertreten durch ihre Agentur.

(2) Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens können werden:

die Europäische Investitionsbank;

jedes andere öffentliche oder private Unternehmen oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung, auch aus Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft mindestens ein Luftverkehrsabkommen geschlossen haben.

(3) Anträge auf Beitritt sind an den Exekutivdirektor zu richten, der sie dem Verwaltungsrat übermittelt. Der Verwaltungsrat befindet über die Genehmigung von Verhandlungen. Wird die Genehmigung erteilt, handelt der Exekutivdirektor die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor. Diese Bedingungen müssen insbesondere Bestimmungen über die Finanzbeiträge und über die Vertretung im Verwaltungsrat umfassen. Der Entwurf der Vereinbarung wird dem Verwaltungsrat zur Billigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d unterbreitet.

(4) Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Beitrittsverhandlungen mit einem öffentlichen oder privaten Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Einrichtung berücksichtigt der Verwaltungsrat insbesondere folgende Kriterien:

nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und/oder der Herstellung von ATM-Ausrüstungen und/oder der Erbringung von ATM-Dienstleistungen;

der Beitrag, der von dem Unternehmen oder der Einrichtung für die Ausführung des ATM-Generalplans erwartet werden kann;

Bonität des Unternehmens oder der Einrichtung;

potenzielle Interessenkonflikte.

(5) Die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.

Artikel 2 Organe des gemeinsamen Unternehmens

Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor.

Artikel 3 Zusammensetzung und Vorsitz des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

a)
ein Vertreter eines jeden Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens;
b)
ein Vertreter der Streitkräfte;
c)
ein Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
d)
ein Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
e)
ein Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
f)
ein Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
g)
ein Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
h)
ein Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.

(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter der Kommission.

Artikel 4 Abstimmung im Verwaltungsrat

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Vertreter sind stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens verfügen über eine Zahl von Stimmen, die zu ihrem Beitrag zur Mittelausstattung des gemeinsamen Unternehmens im Verhältnis steht. Ungeachtet des Satzes 1 verfügen die Gemeinschaft und Eurocontrol jedoch jeweils über nicht weniger als 25 % der Gesamtstimmenzahl, und der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Vertreter der Luftraumnutzer verfügt über mindestens 10 % der Gesamtstimmenzahl.

(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der Gemeinschaft.

(5) Alle Beschlüsse über den Beitritt neuer Mitglieder (im Sinne von Artikel 1 Absatz 2), über die Ernennung des Exekutivdirektors, über Vorschläge zur Änderung dieser Satzung, über Vorschläge der Kommission zur Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens, über die Auflösung des gemeinsamen Unternehmens oder Beschlüsse nach Artikel 23 müssen die Zustimmung des Vertreters der Gemeinschaft im Verwaltungsrat erhalten.

(6) Beschlüsse zur Annahme des ATM-Generalplans und seiner Änderungen bedürfen der Zustimmung der Gründungsmitglieder. Ungeachtet des Absatzes 1 werden diese Beschlüsse nicht gefasst, wenn sie von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Vertretern einstimmig abgelehnt werden.

Artikel 5 Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a)
die Annahme des vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gebilligten ATM-Generalplans und die Billigung etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;
b)
die Aufstellung von Leitlinien und die Annahme von Beschlüssen, die für die Durchführung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sind, sowie die Ausübung der Gesamtkontrolle über deren Durchführung;
c)
die Billigung des Arbeitsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie die Billigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans;
d)
die Genehmigung von Verhandlungen und Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen;
e)
die Überwachung der Durchführung der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen;
f)
die Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und die Billigung der Organisationsstruktur; sowie die Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;
g)
die Festlegung der Beträge und Verfahren für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitglieder und die Bewertung der Sachbeiträge;
h)
die Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens;
i)
die Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;
j)
die Annahme des Jahresberichts über die Fortschritte der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts und die Finanzlage im Sinne von Artikel 16 Absatz 2;
k)
Beschlüsse über Vorschläge der Kommission zur Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Auflösung;
l)
die Festlegung der Verfahren für die Ausübung des Zugangsrechts zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens sind, und für die Übertragung solcher Vermögenswerte;
m)
die Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen oder für sonstige Vereinbarungen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
n)
Beschlüsse über Vorschläge an die Kommission zur Änderung der Satzung;
o)
die Ausübung aller sonstigen Befugnisse und die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, einschließlich der Einsetzung nachgeordneter Organe, die für die Zwecke der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sei können;
p)
die Annahme der Vereinbarungen zur Durchführung des Artikels 8.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, mit der ein reibungsloses und effizientes Arbeiten sichergestellt wird, insbesondere im Falle einer erheblichen Zunahme der Mitgliederzahl. In der Geschäftsordnung muss außerdem Folgendes geregelt sein:

a)
Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.
b)
In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.
c)
Soweit im Einzelfall nicht anders entschieden wird, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.
d)
Spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten.
Artikel 6 Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder des Verwaltungsrats sowie dem Personal des gemeinsamen Unternehmens ist es nicht gestattet, sich an den Vorbereitungs-, Bewertungs- oder Zuschlagsverfahren für Finanzhilfen des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen, insbesondere wenn sie Einrichtungen, die sich an Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen könnten, besitzen, vertreten oder mit diesen Vereinbarungen geschlossen haben.

(2) Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und Teilnehmer an Verwaltungsratstagungen müssen alle unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen oder geschäftlichen Interessen am Ergebnis der Erörterungen des Verwaltungsrates über alle Punkte der Tagesordnung offen legen. Diese Anforderung gilt auch für Mitarbeiter in Bezug auf Aufgaben, die ihnen übertragen werden.

(3) Anhand der Offenlegung nach Absatz 2 kann der Verwaltungsrat beschließen, Mitglieder, Teilnehmer oder Mitarbeiter von Entscheidungen oder Aufgaben auszuschließen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Die betreffenden Personen erhalten keinen Zugang zu Informationen, die sich auf die Bereiche beziehen, bei denen Interessenkonflikte bestehen könnten.

Artikel 7 Exekutivdirektor

(1) Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig und ist sein rechtlicher Vertreter. Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal die in Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 niedergelegten Befugnisse aus.

(2) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Beim Abschluss des Vertrags des Exekutivdirektors wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Unterabsatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

(3) Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse wahr.

(4) Der Exekutivdirektor leitet die Durchführung des SESAR-Projekts im Rahmen der Leitlinien, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wurden, dem er verantwortlich ist. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit.

(5) Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,

a)
das Personal des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des in Artikel 8 genannten Personals, einzustellen, anzuleiten und zu beaufsichtigen;
b)
die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen;
c)
dem Verwaltungsrat Vorschläge für den Aufbau des Unternehmens zu unterbreiten;
d)
das Gesamtarbeitsprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens einschließlich einer Schätzung der Programmkosten zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren und sie dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;
e)
den Entwurf des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans gemäß der Finanzordnung zu erstellen und ihn dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;
f)
zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfüllt werden;
g)
zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in völliger Unabhängigkeit und ohne Interessenkonflikte durchgeführt werden;
h)
den Jahresbericht über die Fortschritte des SESAR-Projekts und die finanzielle Lage sowie sämtliche sonstigen Berichte, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, zu erstellen und sie diesem zu unterbreiten;
i)
dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zu unterbreiten;
j)
dem Verwaltungsrat Vorschläge zu unterbreiten, die Änderungen der Konzeption des SESAR-Projekts bewirken.
Artikel 7a Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 8 Abordnung von Personal an das gemeinsame Unternehmen

Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Exekutivdirektor die Abordnung von Angehörigen seines Personals an das gemeinsame Unternehmen unter den Bedingungen der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Satzung genannten jeweiligen Vereinbarung vorschlagen. Das an das gemeinsame Unternehmen abgeordnete Personal übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit und unter der Aufsicht des Exekutivdirektors aus.

Artikel 9 Vereinbarungen

(1) Zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben kann das gemeinsame Unternehmen spezifische Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern schließen und diesen im Einklang mit der geltenden Finanzregelung Finanzhilfen gewähren.

(2) Die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol werden in einer Vereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen festgelegt. In dieser Vereinbarung

a)
werden die Einzelregelungen für die Übertragung und Nutzung der Ergebnisse der Definitionsphase an das gemeinsame Unternehmen geregelt;
b)
werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Eurocontrol bei der Umsetzung des ATM-Generalplans unter der Leitung des gemeinsamen Unternehmens beschrieben, wie z. B.:

i)
Organisation der Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungstätigkeiten gemäß dem Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens;
ii)
Koordinierung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für das künftige System unter der Verantwortung von Eurocontrol;
iii)
Konsultation der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Beteiligten und anschließend Vorlage von Vorschlägen zu möglichen Änderungen des ATM-Generalplans;
iv)
Aktualisierung der Konvergenzindikatoren (europäischer Konvergenz- und Umsetzungsplan, lokaler Konvergenz- und Umsetzungsplan);
v)
Unterhaltung von Verbindungen zur Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).

(3) Alle Vereinbarungen mit Mitgliedern enthalten geeignete Bestimmungen, die mögliche Interessenkonflikte der Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der genannten Vereinbarungen verhindern.

(4) Vertreter der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nehmen an den Beratungen des gemeinsamen Unternehmens zu Verhandlungen über den Abschluss der sie selbst betreffenden Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht teil, und sie erhalten keinen Zugang zu den Dokumenten über diese Beratungen.

Artikel 10 Verträge und Finanzhilfen

(1) Ungeachtet des Artikels 9 kann das gemeinsame Unternehmen Dienstleistungs- und Lieferverträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium schließen, insbesondere zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben.

(2) Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen vorsehen, dass die Kommission zur Vornahme von Kontrollen berechtigt ist, um sich zu vergewissern, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen umfassen alle einschlägigen Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums, die in Artikel 18 genannt sind. Um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, ist den Mitgliedern, die an der Festlegung der einem Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren unterliegenden Arbeiten beteiligt sind — einschließlich ihres gemäß Artikel 8 abgeordneten Personals —, die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.

Artikel 11 Arbeitsgruppen

(1) Das gemeinsame Unternehmen kann zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die Tätigkeiten ausführen, die nicht bereits andernorts ausgeführt werden. Diese Arbeitsgruppen stützen sich auf die Kenntnisse von Fachleuten und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.

(2) Die an den Arbeitsgruppen beteiligten Sachverständigen dürfen nicht dem Personal des gemeinsamen Unternehmens angehören.

(3) Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 12 Finanzielle Bestimmungen

(1) Die Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens stammen aus den in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Quellen.

(2) Als Anschub für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens leisten die Gründungsmitglieder innerhalb eines Jahres nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR.

(3) Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR zu leisten. Dieser Betrag wird für Mitglieder, die dem gemeinsamen Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach seiner Gründung oder nach einem Aufruf zum Beitritt neuer Mitglieder beitreten, auf 5 Mio. EUR verringert.

Im Fall von Unternehmen, die einzeln oder kollektiv beitreten und als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(1) einzustufen sind, wird dieser Betrag unabhängig vom Beitrittszeitpunkt auf 250000 EUR verringert. Neue Mitglieder können die Möglichkeit erhalten, den Erstbeitrag in mehreren Tranchen über einen in ihrer Vereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 vereinbarten und festgelegten Zeitraum zu zahlen.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Beträge, die von jedem Mitglied freizugeben sind und die proportional zu den Beiträgen sein müssen, die sich das Mitglied zu leisten verpflichtet hat; ferner legt er die Fristen fest, innerhalb deren die Mitglieder ihre Beiträge zu leisten haben.

(5) Sachbeiträge sind, außer für die in Absatz 2 genannten Beiträge, möglich. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sind einer Bewertung zu unterziehen, und sie sind in der Vereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 anzugeben.

(6) Einem Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Sachbeiträge nicht nachkommt oder innerhalb der festgelegten Frist nicht den Betrag freigibt, zu dessen Leistung es verpflichtet ist, wird das Stimmrecht im Verwaltungsrat für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der genannten Frist entzogen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat. Dauert die Nichterfüllung bei Ablauf des Sechsmonatszeitraums an, wird die Mitgliedschaft entzogen.

Artikel 13 Einnahmen

(1) Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben verwendet. Vorbehaltlich des Artikels 25 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

(2) Etwaige Zinserträge auf Beiträge, die von seinen Mitgliedern geleistet wurden, werden als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens behandelt.

Artikel 14 Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wird vom Verwaltungsrat erlassen.

(2) Die Finanzordnung soll die solide und wirtschaftliche Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens gewährleisten.

(3) Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens muss im Wesentlichen den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) entsprechen und umfasst insbesondere die wesentlichen Bestimmungen zu Folgendem:

a)
Gestaltung und Struktur der Kostenschätzungen des SESAR-Projekts und des jährlichen Finanzplans;
b)
Ausführung des jährlichen Finanzplans und interne Finanzkontrolle;
c)
Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;
d)
Rechnungslegung sowie Führung und Gestaltung der Inventarverzeichnisse sowie Erstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses;
e)
Verfahrensbestimmungen zu Ausschreibungen, wobei zwischen den Ländern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nicht diskriminiert werden darf und der gemeinschaftlichen Natur des Vorhabens Rechnung zu tragen ist, und zur Auftragsvergabe sowie die Auftragsmodalitäten und die Verfahren für Bestellungen im Auftrag des gemeinsamen Unternehmens.

(4) Die Durchführungsbestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen, werden in einer Vereinbarung zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission festgelegt.

Artikel 15 Ausführung und Kontrolle des Finanzplans

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Jedes Jahr legt der Exekutivdirektor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat gebilligte Kostenschätzung des SESAR-Projekts vor. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Übermittlung der Kostenschätzungen fest.

(3) Die Mitglieder übermitteln dem Exekutivdirektor unverzüglich ihre Stellungnahmen zur Kostenschätzung des Projekts und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(4) Auf der Grundlage der gebilligten Kostenschätzung des Projekts und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder erstellt der Exekutivdirektor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Verwaltungsrat legt in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens das Verfahren für die Vorlage des Finanzplanentwurfs fest.

(5) Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres vor. Die Prüfung durch den Rechnungshof erfolgt anhand der Unterlagen und vor Ort.

(6) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen vor. Der Exekutivdirektor ist berechtigt und — auf Aufforderung des Verwaltungsrates — verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(7) Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 16 Arbeitsprogramm und Berichte

(1) Das gemeinsame Unternehmen erstellt sein Arbeitsprogramm auf der Grundlage des in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Finanzrahmens und auf der Grundlage der Prinzipien der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der Rechenschaftspflicht; darin sind die erwarteten Ergebnisse und Etappenziele genau angegeben. Das Arbeitsprogramm umfasst:

a)
ein Gesamtarbeitsprogramm, das in 36-monatige Zeiträume unterteilt ist;
b)
Jahresarbeitsprogramme, die jedes Jahr erstellt werden und in denen die Tätigkeiten, der Zeitplan und die Kosten des gemeinsamen Unternehmens für diesen Zeitraum dargelegt sind.

(2) Im Jahresbericht wird der Sachstand des SESAR-Projekts insbesondere im Hinblick auf Zeitplan, Kosten und Ergebnisse des Projekts dargelegt.

Artikel 17 Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung ( „OLAF” ) ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(3) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 18 Eigentumsrechte

Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die von dem gemeinsamen Unternehmen für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 9 geschaffen oder diesem übertragen werden. Das gemeinsame Unternehmen kann insbesondere seinen Mitgliedern sowie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder von Eurocontrol für eigene, nichtgewerbliche Zwecke Zugangsrechte zu den Erkenntnissen des Projekts gewähren.

Artikel 19 Transparenz

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(4) gilt für Dokumente im Besitz des gemeinsamen Unternehmens.

(2) Das gemeinsame Unternehmen legt bis 1. Juli 2009 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3) Gegen die Entscheidungen, die das gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Artikel 20 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(5) Anwendung.

(2) Das gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(6) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens gelten.

(3) Der Rechnungshof und das OLAF können erforderlichenfalls Kontrollen an Ort und Stelle bei den Empfängern der Mittel des gemeinsamen Unternehmens sowie bei den verteilenden Stellen durchführen.

Artikel 21 Versicherung

Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und auf Anforderung des Verwaltungsrats die erforderlichen Versicherungsverträge.

Artikel 22 Vertraulichkeit

Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen, deren unbefugte Offenlegung den Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. Es wendet die Grundsätze und Mindestnormen für die Sicherheit an, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(7) festgelegt und umgesetzt sind.

Artikel 23 Übertragung materieller und immaterieller Vermögenswertedurch das gemeinsame Unternehmen

Zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraums befindet der Verwaltungsrat über die durch das gemeinsame Unternehmen vorzunehmende Übertragung aller oder eines Teils der im Besitz des Unternehmens befindlichen materiellen und immateriellen Vermögenswerte auf eine andere Einrichtung.

Artikel 24 Änderung der Satzung

(1) Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist berechtigt, dem Verwaltungsrat Änderungsvorschläge zu dieser Satzung vorzulegen.

(2) Befürwortet der Verwaltungsrat die Vorschläge nach Absatz 1 mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen und gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Satzung, so werden sie der Kommission als Änderungsentwürfe vorgelegt und von dieser gegebenenfalls nach dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 angenommen.

(3) Alle Änderungen, die die wesentlichen Bestandteile dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 1, 3, 4, 5, 7, 12, 17, 18, 19, 20, 22, 24 und 25 werden jedoch nach Artikel 172 des Vertrags angenommen.

Artikel 25 Auflösung des gemeinsamen Unternehmens

Zur Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Entscheidungen des Verwaltungsrates nachkommen.

Artikel 26 Anwendbares Recht

In allen nicht von dieser Satzung geregelten Angelegenheiten gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(2)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(4)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(6)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(7)

ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, 18).

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