Artikel 1 VO (EG) 2007/224
Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Erfassung der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 (1) Die nicht in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln Daten für den Arbeitskostenindex für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 für das erste Quartal 2007 und danach für jedes Quartal.
(2) Die folgenden Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln die Daten für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal: Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen und Schweden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten saisonbereinigten und arbeitstäglich bereinigten Reihen erstellt und übermittelt, sobald Daten für einen Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung stehen..
- 2.
- Anhang III wird gestrichen.
- 3.
-
Anhang IV Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- Der erste Bezugszeitraum für den Index ist das Jahr 2000 (jährlicher Arbeitskostenindex = 100). Liegen für das Jahr 2000 keine Indizes für die NACE-Abschnitte L, M, N und O vor, so werden die ersten verfügbaren Indizes auf ein Niveau festgelegt, das dem Jahresdurchschnitt der NACE-Abschnitte C bis K nahe kommt..
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