Präambel VO (EG) 2007/239

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), insbesondere auf Artikel 29a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die gemeinsame Marktorganisation für Bananen ist mit der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor ab dem 1. Januar 2007 wesentlich geändert worden.
(2)
Insbesondere die Vorschriften über die Ausgleichsbeihilferegelung sind gestrichen worden. Zur Überwachung des Funktionierens des Bananenmarktes muss die Kommission jedoch weiterhin Angaben über die Erzeugung und Vermarktung der in der Gemeinschaft erzeugten Bananen erhalten. Es sind Vorschriften über die Mitteilung solcher Angaben durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Diese Mitteilungen sollten mit den im Rahmen der vorhergehenden Regelung übermittelten Angaben vergleichbar sein, aber gleichzeitig so weit wie möglich vereinfacht werden. Daher sind die nunmehr hinfälligen Bestimmungen über solche Mitteilungen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen(2) zu streichen. Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 ist daher zu ändern.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(2)

ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2006 (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 6).

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