Präambel VO (EG) 2007/306

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft(2) hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission(3) ein Verteilungsprogramm für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft beschlossen, das aus den für das Haushaltsjahr 2007 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisarten festgesetzt.
(2)
Dieses Programm ist anzupassen, um die Teilnahme Rumäniens an dieser Gemeinschaftsmaßnahme im Jahre 2007 zu ermöglichen. Diese Anpassung muss sich bei Rumänien einerseits auf die Zuteilung von Finanzmitteln sowie von aus den Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnissen und andererseits auf die Genehmigung innergemeinschaftlicher Transfers unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erstrecken, um die Durchführung des geänderten Plans zu erlauben.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 ist entsprechend zu ändern.
(4)
Die vorliegende Verordnung sollte mit Wirkung von 1. Januar 2007 gelten, dem Zeitpunkt, an dem Rumänien und Bulgarien der Europäischen Union beigetreten sind.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)

ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 21).

(3)

ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 14.

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