Präambel VO (EG) 2007/309

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(1) (im Folgenden „AKP-EG-Abkommen” genannt),

gestützt auf den Beschluss Nr. 5/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Juni 2005 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(2),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss” genannt)(3),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(4) (im Folgenden „Internes Abkommen” genannt), insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 27. März 2003 die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(6) angenommen, die den Rechtsrahmen für die finanzielle Verwaltung des 9. Europäischen Entwicklungsfonds ( „EEF” ) bildet.
(2)
Diese Verordnung orientiert sich maßgeblich an der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7) (im Folgenden „Haushaltsordnung” genannt).
(3)
Mit dem Beschluss Nr. 2/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 7. Oktober 2002 über die Durchführung der Artikel 28, 29 und 30 des Anhangs IV des Abkommens von Cotonou(8) wurden die allgemeinen Vorschriften, die allgemeinen Bedingungen sowie die Schlichtungs- und Schiedsordnung für die vom EEF finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erlassen.
(4)
In der vorliegenden Verordnung sollten bereits die geplanten Änderungen des Anhangs IV des geänderten AKP-EG-Abkommens berücksichtigt werden, der in allgemeiner Weise auf die Vorschriften der Gemeinschaft für Ausschreibungen verweisen wird, und in den Artikeln 74, 76, 77 und 78 der Finanzregelung für den 9. EEF sollte auf Anhang IV verwiesen werden.
(5)
Diesen Änderungen und den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Änderungen sollte Rechnung getragen werden, um die Durchführung des 9. EEF zu erleichtern.
(6)
Die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.)

(2)

ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(4)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(5)

ABl. C 12 vom 17.1.2003, S. 19.

(6)

ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(7)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)

ABl. L 320 vom 23.11.2002, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.