Artikel 15 VO (EG) 2007/318
Maßnahmen im Falle eines Verdachts auf Chlamydiose
Tritt während der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station der Verdacht auf, dass Psittaciformen mit Chlamydophyla psittaci infiziert sind, oder bestätigt sich dieser Verdacht, so sind alle Vögel der Sendung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu behandeln, und die Quarantäne ist nach dem letzten gemeldeten Fall um mindestens zwei Monate zu verlängern.
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