Artikel 17 VO (EG) 2007/318
Meldung und Berichtspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von 24 Stunden jeden in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station festgestellten Fall Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich folgende Informationen:
- a)
- Anzahl der über zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen eingeführten Vögel je Vogelart und je zugelassenen Herkunftszuchtbetrieb;
- b)
- Angaben zur Sterblichkeitsrate eingeführter Vögel im Zeitraum ab Beginn des Verfahrens zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung im Herkunftsland bis zum Ablauf der Quarantänefrist;
- c)
- Anzahl positiver Befunde der Aviären Influenza, der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophyla psittaci in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder -stationen.
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