Artikel 17 VO (EG) 2007/318

Meldung und Berichtspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von 24 Stunden jeden in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station festgestellten Fall Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich folgende Informationen:

a)
Anzahl der über zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen eingeführten Vögel je Vogelart und je zugelassenen Herkunftszuchtbetrieb;
b)
Angaben zur Sterblichkeitsrate eingeführter Vögel im Zeitraum ab Beginn des Verfahrens zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung im Herkunftsland bis zum Ablauf der Quarantänefrist;
c)
Anzahl positiver Befunde der Aviären Influenza, der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophyla psittaci in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder -stationen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.