ANHANG IV VO (EG) 2007/318

gemäß Artikel 6

MINDESTANFORDERUNGEN AN ZUGELASSENE QUARANTÄNEEINRICHTUNGEN UND -STATIONEN FÜR VÖGEL

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in den Kapiteln 1 und 2 genannten Anforderungen genügen.

KAPITEL 1

1.
Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss aus einem separaten Gebäude oder separaten Gebäuden bestehen, die zu anderen Geflügelhaltungsbetrieben und sonstigen Vogelhaltungsbetrieben eine von der zuständigen Behörde festgelegte Entfernung aufweisen, welche auf der Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Epidemiologie der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit bestimmt wurde. Die Eingangs-/Ausgangstüren müssen abschließbar sein und die Aufschrift „QUARANTÄNE — Unbefugten ist der Zutritt untersagt” tragen.
2.
Jede Quarantäneeinheit der Quarantänestation muss über einen getrennten Luftraum verfügen.
3.
Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss gegen das Eindringen von Vögeln, Fliegen und Ungeziefer geschützt sein und so verschlossen werden können, dass eine Begasung möglich ist.
4.
Die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder jede Einheit der zugelassenen Quarantänestation muss mit Handwascheinrichtungen ausgestattet sein.
5.
Die Ein- und Ausgangstüren der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation müssen als Doppeltüren ausgeführt sein.
6.
An allen Ein- und Ausgängen der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation sind Hygieneschranken anzubringen.
7.
Die gesamte Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.
8.
Das Futterlager muss gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesichert und vor Insekten geschützt sein.
9.
Es muss ein gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesicherter Behälter zur Lagerung von Einstreu vorhanden sein.
10.
Zur Lagerung von Tierkadavern muss ein Kühllager vorhanden sein.

KAPITEL 2

1.
Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen

a)
über ein wirksames Kontrollsystem verfügen, um eine angemessene Überwachung der Tiere sicherzustellen;
b)
unter der Kontrolle und Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes stehen;
c)
nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan gereinigt und desinfiziert werden, woran sich eine angemessene Wartezeit anschließen muss; die Desinfektionsmittel müssen zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

2.
Für jede Sendung von Vögeln, die unter Quarantäne gestellt werden, gilt:

a)
die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder jede Einheit der zugelassenen Quarantänestation muss gereinigt und desinfiziert werden; die Neubelegung mit eingeführten Vögeln darf dann frühestens nach sieben Tagen erfolgen;
b)
die Sendung mit Vögeln muss aus einem einzigen zugelassenen Zuchtbetrieb im Herkunftsdrittland stammen und innerhalb von 48 Stunden in die Einrichtung oder Station aufgenommen werden;
c)
der Quarantänezeitraum beginnt, wenn der letzte Vogel aufgenommen wurde;
d)
nach Beendigung der Quarantäne sind alle Vögel aus der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation zu entfernen, und es ist eine Reinigung und Desinfektion vorzunehmen.

3.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen zu vermeiden.
4.
Unbefugten ist der Zutritt zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station untersagt.
5.
Personen, die die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station betreten, müssen Schutzkleidung einschließlich Schutzschuhen tragen.
6.
Zwischen dem Personal sind keine Kontakte gestattet, da dies zu einer Kontamination zwischen zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder Einheiten zugelassener Quarantänestationen führen könnte.
7.
Es müssen geeignete Anlagen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein.
8.
Erfolgt die Identifizierung mittels Mikrochips, muss die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station über ein geeignetes Mikrochip-Lesegerät verfügen.
9.
Die Reinigung und die Desinfektion der für den Transport benutzten Käfige und Lattenkisten sind in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station vorzunehmen, sofern sie nicht vernichtet werden. Werden sie wiederverwendet, müssen sie aus einem Material bestehen, das eine vollständige Reinigung und Desinfektion ermöglicht. Die Käfige und Lattenkisten sind so zu vernichten, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.
10.
Einstreu und Abfall sind regelmäßig einzusammeln, im Abfallbehälter zu lagern und in der Folge so zu behandeln, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.
11.
Vogelkadaver müssen in einem von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labor untersucht werden.
12.
Die nötigen Analysen und Behandlungen der Vögel sind nach Beratung mit dem amtlichen Tierarzt und unter seiner Aufsicht durchzuführen.
13.
Der amtliche Tierarzt muss über Krankheiten und das Verenden von Vögeln und/oder Sentinelvögeln während der Quarantäne unterrichtet werden.
14.
Der Leiter der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station führt Aufzeichnungen, die Folgendes enthalten müssen:

a)
Datum, Anzahl und Art der ein- und ausgehenden Vögel je Sendung;
b)
die Kopien der Veterinärbescheinigungen und der Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr, die der Einfuhrsendung beiliegen;
c)
die individuellen Identifikationsnummern der eingeführten Vögel und im Fall einer Identifikation mittels Mikrochips Angaben zur Art des verwendeten Mikrochips und zum eingesetzten Lesegerät;
d)
bei Verwendung von Sentinelvögeln in der Quarantäneeinrichtung oder -station: Anzahl und Ort ihrer Unterbringung in der Quarantäneeinrichtung oder -station;
e)
wichtige Beobachtungen: Krankheitsfälle pro Tag und Anzahl der täglich verendeten Vögel;
f)
Datum und Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen;
g)
Art und Datum durchgeführter Behandlungen;
h)
Personen, die die Quarantäneeinrichtung oder -station betreten oder verlassen.

15.
Die unter Nummer 14 beschriebenen Aufzeichnungen sind für eine Dauer von mindestens zehn Jahren zur Verfügung zu halten.

KAPITEL 3

Die Verfahren zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Wiedererteilung der Zulassung — teilweise oder vollständig — einer Quarantäneeinrichtung oder -station müssen den in diesem Kapitel genannten Anforderungen genügen.
1.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Quarantäneeinrichtung oder -station die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder dass sich der Verwendungszweck geändert hat und nicht mehr unter Artikel 3 Buchstaben c und f fällt, setzt sie die Kommission hiervon in Kenntnis. Solche Quarantäneeinrichtungen und -stationen werden nicht für Einfuhren gemäß dem vorliegenden Rechtsakt genutzt.
2.
Eine Wiedererteilung der Zulassung für eine Quarantäneeinrichtung oder -station erfolgt nur dann, wenn die in den Kapiteln 1 und 2 genannten Anforderungen wieder erfüllt sind.

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