ANHANG VI VO (EG) 2007/318

UNTERSUCHUNGS-, PROBENAHME- UND TESTVERFAHREN FÜR DIE AVIÄRE INFLUENZA UND DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT

1.
Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die eingeführten Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen:

a)
Bei Verwendung von Sentinelvögeln:

i)
Frühestens 21 Tage nach der Aufnahme in die Quarantäne und mindestens drei Tage vor Beendigung der Quarantäne sind von allen Sentinelvögeln Blutproben für die serologische Untersuchung zu entnehmen;
ii)
zeigen die Sentinelvögel bei den Proben gemäß Ziffer i einen positiven oder nicht eindeutigen serologischen Befund, so sind die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung zu unterziehen; es sind Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und Luftröhren-/Oropharynxabstriche von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen.

b)
Werden keine Sentinelvögel verwendet, sind die eingeführten Vögel virologisch zu untersuchen (serologische Untersuchungen sind ungeeignet). In den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne sind Luftröhren-/Oropharynxabstriche und/oder Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen.

2.
Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 sind zur virologischen Untersuchung folgende Proben zu entnehmen:

a)
Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und (wenn möglich) Luftröhren-/Oropharynxabstriche von klinisch kranken Vögeln oder kranken Sentinelvögeln;
b)
Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod entweder von

i)
toten Sentinelvögeln und allen bei der Ankunft toten Vögeln sowie Vögeln, die während der Quarantäne verendet sind, oder
ii)
mindestens 10 % der verendeten Vögel im Falle hoher Sterblichkeit bei kleinen Vögeln großer Sendungen.

3.
Sämtliche virologischen und serologischen Untersuchungen von Proben, die während der Quarantäne entnommenen wurden, sind in von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labors unter Anwendung von Diagnoseverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zum Nachweis der Aviären Infuenza und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere ( „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals” ) des Internationalen Tierseuchenamtes zum Nachweis der Newcastle-Krankheit durchzuführen. Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zusammengefasst werden. Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zusammenzufassen.
4.
Virusisolate sind an das nationale Referenzlabor einzusenden.

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