Artikel 15 VO (EG) 2007/329

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und weisen sie in oder über die in Anhang II genannten Internetseiten aus.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

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