ANHANG Ia VO (EG) 2007/329
Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten Güter und Technologien
Sonstige Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten- 1.
- Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009(1).
- 2.
- Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
- 3.
- Ausdrücke in einfachen Anführungszeichen ('') werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut definiert.
- 4.
- Ausdrücke in doppelten Anführungszeichen ("") sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert.
ALLGEMEINE HINWEISE
- 1.
- Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(in Verbindung mit Teil C zu lesen)
- 1.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut dem nachstehenden Teil A (Güter) einem Verbot unterliegt, ist gemäß den Bestimmungen des Teils B verboten.
- 2.
- „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von verbotenen Gütern „unverzichtbar” ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
- 3.
- Das Verbot gilt nicht für „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung (Überprüfung) und die Reparatur von Gütern darstellt, die nicht verboten sind.
- 4.
- Das Verbot hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gilt weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
- A.
- GÜTER
KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.A0.001 | Hohlkathodenlampen wie folgt:
| |
I.A0.002 | Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm. | |
I.A0.003 | Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm. | |
I.A0.004 | Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm. | |
I.A0.005 | Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
| 0A001 |
I.A0.006 | Nukleare Nachweissysteme, die nicht in den Unternummern 0A001.j. oder 1A004.c. erfasst sind, zur Identifizierung und zur Quantifizierung von radioaktiven Stoffen oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Für persönliche Ausrüstung siehe I.A1.004. | 0A001.j. 1A004.c. |
I.A0.007 | Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht in Unternummer 0B001.c.6. oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst | 0B001.c.6. 2A226 2B350 |
I.A0.008 | Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e. erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir) Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten. | 0B001.g.5. 6A005.e. |
I.A0.009 | Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz). | 0B001.g. 6A005.e.2. |
I.A0.010 | Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst | 2B350 |
I.A0.011 | Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2. oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
| 0B002.f.2. 2B231 |
I.A0.012 | Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) | 0B006 |
I.A0.013 | „Natürliches Uran” , „abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst | 0C001 |
I.A0.014 | Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. |
BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.A1.001 | Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): [298-07-7], in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. | |
I.A1.002 | Fluor gas – CAS [7782-41-4] – mit einer Reinheit größer als 95 % | |
I.A1.003 | Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
| 1A001 |
I.A1.004 | Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht in Unternummer 1A004.c. erfasst | 1A004.c. |
I.A1.005 | Elektrolytische Zellen für die Darstellung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht in Nummer 1B225 erfasst | 1B225 |
I.A1.006 | Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion | 1A225 1B231 |
I.A1.007 | Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4. oder 1C202.a. erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Der Ausdruck Aluminiumlegierungen „geeignet für” erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. | 1C002.b.4. 1C202.a. |
I.A1.008 | Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer „Anfangsrelativpermeabilität” größer/gleich 120000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst Technische Anmerkung: Die Messung der „Anfangsrelativpermeabilität” muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden. | 1C003.a. |
I.A1.009 | „Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt:
| 1C010.a. 1C010.b. 1C210.a. 1C210.b. |
I.A1.010 | harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms” wie folgt:
| 1C010 1C210 |
I.A1.011 | Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper” , soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. | 1C107 |
I.A1.012 | Nicht benutzt. | |
I.A1.013 | Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst:
| 1C226 |
I.A1.014 | „Elementare Pulver” aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. Technische Anmerkung: „Elementares Pulver” bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements. | |
I.A1.015 | Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. | |
I.A1.016 | Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst Technische Anmerkungen:
| 1C116 1C216 |
I.A1.017 | Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
| 1C117 1C226 |
I.A1.018 | Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht in Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
| 1C003 |
I.A1.019 | Nicht benutzt. | |
I.A1.020 | Grafit, soweit nicht in Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a. erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist. | 0C004 1C107.a. |
I.A1.021 | Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen „geeignet für” erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: „Stickstoffstabilisierter Duplexstahl” besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. | 1C116 1C216 |
I.A1.022 | Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. | 1A002.b.1 |
I.A1.023 | Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. | 1C002.c.1.a |
I.A1.024 | Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen „geeignet für” erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. | 1C002.b.3 |
I.A1.025 | Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden. | 1C002 |
1C202 | ||
I.A1.026 | Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden. | 1C011 |
1C111 | ||
1C234 | ||
I.A1.027 | Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. | 1C239 |
WERKSTOFFBEARBEITUNG
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.A2.001 | Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
Technische Anmerkung: Ein „Prüftisch” ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. | 2B116 |
I.A2.002 | Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen” , die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung” ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 μm nach ISO 230/2 (1988)(2) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse. | 2B001 |
2B201 | ||
I.A2.002a | Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002 dieser Liste | |
I.A2.003 | Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. | 2B119 |
I.A2.004 | Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. | 2B225 |
I.A2.005 | Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. | 2B226 2B227 |
I.A2.006 | Nicht benutzt. | |
I.A2.007 | „Druckmessgeräte” , soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Messgenauigkeitim Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. | 2B230 |
I.A2.008 | Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren), und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: Carbon-Grafitbesteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. | 2B350.e |
I.A2.009 | Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d. erfasst, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. | 2B350.d. |
I.A2.010 | Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i. erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten oder Vakuumpumpen sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Technische Anmerkungen: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Der Ausdruck „Kautschuk” erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi. | 2B350.i. |
I.A2.011 | „Zentrifugalseparatoren” , soweit nicht in Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
Technische Anmerkung: Zentrifugalseparatorenschließen Dekanter ein. | 2B352.c. |
I.A2.012 | Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht in Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. | 2B352.d. |
I.A2.013 | Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne dieser Nummer werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. | 2B009 2B109 2B209 |
I.A2.014 | Geräte und Reagenzien, soweit nicht in Unternummer 2B350 oder Nummer 2B352 erfasst, wie folgt:
| 2B350, 2B352 |
I.A2.015 | Nicht von den Nummern 2B005, 2B105 oder 3B001.d. erfasste Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten wie folgt, sowie dafür besonders konstruiertes Zubehör:
| 2B005, 2B105, 3B001.d |
I.A2.016 | Offene Tanks oder Container mit oder ohne Rührwerk, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von mehr als 0,5 m3 (500 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Kautschuk” erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi. | 2B350 |
ALLGEMEINE ELEKTRONIK
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.A3.001 | Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht in Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
| 0B001.j.5. 3A227 |
I.A3.002 | Massenspektrometer, soweit nicht in Unternummer 0B002.g. oder in Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
| 0B002.g. 3A233 |
I.A3.003 | Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.b.13. oder in Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
Technische Anmerkungen:
| 0B001.b.13. 3A225 |
I.A3.004 | Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. |
SENSOREN UND LASER
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.A6.001 | Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) | |
I.A6.002 | Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b. erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). | 6A002 6A004.b. |
I.A6.003 | Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a., 6A005.e. oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel” einschließlich bimorphen Spiegeln | 6A004.a. 6A005.e. 6A005.f. |
I.A6.004 | Argonionen- „Laser” , soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005.a.6. und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W | 0B001.g.5. 6A005.a.6. 6A205.a. |
I.A6.005 | Halbleiter- „Laser” , soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.b. erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkungen:
| 0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.b. |
I.A6.006 | Abstimmbare Halbleiter- „Laser” und abstimmbare Halbleiter- „Laser” -Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b. erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter- „Lasern” , die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter- „Laser” -Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten Anmerkung: Halbleiter- „Laser” werden gewöhnlich als „Laser” -Dioden bezeichnet. | 0B001.h.6. 6A005.b. |
I.A6.007 | Abstimmbare Festkörper- „Laser” , soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.c.1. erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
| 0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.c.1. |
I.A6.008 | Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser” , soweit nicht in Unternummer 6A005.c.2.b. erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J | 6A005.c.2.b. |
I.A6.009 | Akustooptische Bestandteile wie folgt:
| 6A203.b.4. |
I.A6.010 | Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c. erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium))ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. | 6A203.c. |
I.A6.011 | Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laser-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. | 0B001.g.5. 6A005 6A205.c. |
I.A6.012 | Gepulste CO2- „Laser” , soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6., 6A005.d. oder 6A205.d. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
| 0B001.h.6. 6A005.d. 6A205.d. |
I.A6.013 | Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden. | 6A005 |
6A205 |
LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.A7.001 | Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: Die in den Unternummern a.1. und a.2. genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
Technische Anmerkungen:
| 7A001 7A003 7A101 7A103 |
LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.A9.001 | Sprengbolzen. | |
I.A9.002 | (Axialkolben- oder Drehkolben-)Verbrennungsmotoren, konstruiert oder geändert für den Antrieb von „Luftfahrzeugen” oder „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft” , sowie eigens dafür konstruierte Komponenten. | |
I.A9.003 | Nicht von 9A115 erfasste Lastkraftwagen mit mehr als einer Antriebsachse und einer Nutzlast von mehr als 5 Tonnen. Anmerkung: Diese Nummer erfasst Tieflader, Sattelanhänger und andere Anhänger. | 9A115 |
- B.
- SOFTWARE
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.B.001 | Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist. |
- C.
- TECHNOLOGIEN
Nr. | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
I.C.001 | Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind. |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
- (2)
Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.