Artikel 2 VO (EG) 2007/332
Die gemäß dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten werden in elektronischer Form von einer Organisation, die von den zuständigen nationalen Behörden bestimmt wird, an die zentrale Dateneingangsstelle von Eurostat übermittelt. Bei der Übermittlung wird ein geeigneter, von Eurostat angegebener Austauschstandard angewendet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.