Artikel 1 VO (EG) 2007/341

Eröffnung von Zollkontingenten und anzuwendende Zölle

(1) Gemäß den mit den Beschlüssen 2001/404/EG und 2006/398/EG genehmigten Abkommen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Zollkontingente für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch des KN-Codes 07032000 (nachstehend „Knoblauch” genannt) in die Gemeinschaft eröffnet. Der Umfang der einzelnen Kontingente, der Kontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(2) Der Wertzollsatz für Knoblauch, der im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente eingeführt wird, beträgt 9,6 %.

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