ANHANG VO (EG) 2007/372

Beschränkungen und Spezifikationen für Weichmacher, die in Deckeldichtungen verwendet werden

Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen
(1) (2) (3) (4)
88640 008013-07-8 Sojabohnenöl, epoxidiert (ESBO)

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(1)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und mit Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML = 30 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

30401 Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

76815 Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht verzweigten C12-C22-Fettsäuren

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

93760 000077-90-7 Tri-n-butylacetylcitrat

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

56800 030899-62-8 Glycerinmonolaurat-diacetat

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

30340 330198-91-9 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-Bis(acetoxy)propylester

Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

76866 Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3-und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol SML = 30 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 5 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Fußnote(n):

(1)

„SML” bedeutet spezifischer Migrationsgrenzwert.

(2)

SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass der spezifische Migrationsgrenzwert durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 88640, 30401, 76815, 93760, 56800 und 30340.

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