ANHANG VO (EG) 2007/372
Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen |
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(1) | (2) | (3) | (4) |
88640 | 008013-07-8 | Sojabohnenöl, epoxidiert (ESBO) | Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(1)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. Für Materialien und Gegenstände, die mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und mit Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML = 30 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien. Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. |
30401 | — | Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert | Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. |
76815 | — | Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht verzweigten C12-C22-Fettsäuren | Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. |
93760 | 000077-90-7 | Tri-n-butylacetylcitrat | Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. |
56800 | 030899-62-8 | Glycerinmonolaurat-diacetat | Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. |
30340 | 330198-91-9 | 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-Bis(acetoxy)propylester | Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T)(2) = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T)(2) = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. |
76866 | — | Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3-und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol | SML = 30 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 5 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. |
Fußnote(n):
- (1)
„SML” bedeutet spezifischer Migrationsgrenzwert.
- (2)
SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass der spezifische Migrationsgrenzwert durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 88640, 30401, 76815, 93760, 56800 und 30340.
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