Artikel 6 VO (EG) 2007/38
(1) Spätestens am fünften Arbeitstag nach der Festsetzung der Höchstausfuhrerstattung durch die Kommission teilen die betreffenden Interventionsstellen der Kommission die im Wege der Teilausschreibung verkauften genauen Mengen nach dem Muster in Anhang IV mit.
(2) Spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Zuckermengen, die in den an die zuständigen Behörden zurückgesandten Ausfuhrlizenzen aufgeführt sind, und die entsprechenden Mengen ausgeführten Zucker unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(1) zulässigen Toleranzen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.