Artikel 14 VO (EG) 2007/391

Berichte der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, auf deren Grundlage letztere die Verwendung der Finanzhilfe überprüfen und die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf die Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten beurteilen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ferner Folgendes vor:

a)
jährlich bis zum 31. März einen Zwischenbericht über ihr Fischereiüberwachungsprogramm für das Vorjahr mit Angaben über

i)
die abgeschlossenen Vorhaben und den Stand der Durchführung des Fischereiüberwachungsprogramms,
ii)
eine Vorschätzung der Erstattungsanträge für das laufende und das folgende Jahr,
iii)
die Auswirkungen der Vorhaben auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren,
iv)
ein Verzeichnis etwaiger aufgegebener Vorhaben.

b)
bis zum 31. März 2014 einen Schlussbericht mit Angaben über

i)
die abgeschlossenen Vorhaben,
ii)
die Kosten der Vorhaben,
iii)
die Auswirkungen der Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren,
iv)
ein Verzeichnis etwaiger nicht durchgeführter Vorhaben mit Angabe des Beitrags der EU zu diesen Vorhaben,
v)
die Auswirkungen der Finanzhilfe auf die Fischereiüberwachungsprogramme im gesamten Zeitraum 2007—2013.

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