Artikel 8 VO (EG) 2007/391

Durchführung von Vorhaben

(1) Vorhaben beginnen und enden entsprechend dem im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung vorgesehenen Zeitplan.

(2) Im Zeitplan sind die voraussichtlichen Daten für Beginn und Ablauf von Vorhaben festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.