Artikel 8 VO (EG) 2007/391
Durchführung von Vorhaben
(1) Vorhaben beginnen und enden entsprechend dem im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung vorgesehenen Zeitplan.
(2) Im Zeitplan sind die voraussichtlichen Daten für Beginn und Ablauf von Vorhaben festgesetzt.
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