ANHANG I VO (EG) 2007/391

Beschreibung der dem Mitgliedstaat für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehenden Mittel

Die Beschreibung der dem Mitgliedstaat für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung muss Folgendes umfassen:
a)
eine kurze Beschreibung der Verwaltungsbehörden, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Fischereiüberwachung zuständig sind;
b)
eine kurze Beschreibung der Humanressourcen, der Ausrüstungen (insbesondere die Zahl der verfügbaren Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber) und der wichtigsten Maßnahmen, die im Vorjahr zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchgeführt wurden;
c)
die jährlichen Hausmittel, die für die Fischereiüberwachung bereitstehen, ausgedrückt in Euro, mit Angaben über Investitionen und Betriebskosten der für die Fischereiüberwachung eingesetzten Mittel (aufgeschlüsselt nach Kategorien, einschließlich Humanressourcen).

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