Präambel VO (EG) 2007/391

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts(1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(2) finanziert die Gemeinschaft Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften bereits seit 1990.
(2)
Ohne Anreize wird eine gemeinschaftsweite Verbesserung der Effizienz des Kontrollsystems schwer zu erreichen sein, vor allem, wenn neue Technologien getestet und gegebenenfalls eingeführt werden sollen.
(3)
Es ist erwiesen, dass die Mittel der Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausreichen, um den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten brauchen vor allem Finanzhilfen der Gemeinschaft, um bestehende Diskrepanzen zwischen ihren Fischereikontroll- und -überwachungskapazitäten zu beheben.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Gemeinschaft für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007—2013 vor.
(5)
In Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften aufgelistet, die für Finanzhilfen der Gemeinschaft in Frage kommen.
(6)
In Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Kriterien sie mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllen müssen.
(7)
Es muss sichergestellt werden, dass die für derartige Maßnahmen verfügbaren Gemeinschaftsmittel sinnvoll zugeteilt werden, damit identifizierte Schwächen so weit reduziert werden können, dass ein hohes Kontrollniveau gewährleistet ist.
(8)
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Programme und die Auswirkungen ihrer Ausgaben auf Kontrolle, Inspektion und Überwachung während des gesamten Zeitraums 2007—2013 auf Jahresbasis überprüfen.
(9)
Zur Vereinfachung der Verfahren werden ab 1. Januar 2007 Anträge auf Erstattung von Ausgaben, die auf Basis der Entscheidungen 1995/527/EG(3), 2001/431/EG(4) und 2004/465/EG(5) des Rates genehmigt wurden, nach Maßgabe der Anhänge VI und VII dieser Verordnung eingereicht.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)

ABl. L 301 vom 14.12.1995, S. 30.

(4)

ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

(5)

ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/2/EG (ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4).

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