Präambel VO (EG) 2007/409

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Da es die USA versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.
(2)
Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das Daten zur Verfügung stehen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2006 (1. Oktober 2005—30. September 2006) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten zufolge belaufen sich die zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 81,19 Mio. USD.
(3)
Da der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile zugenommen hat, dürfen auch entsprechend höhere Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; zu diesem Zweck sollten die ersten 32 Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission, in die Liste in Anhang I der Verordnung aufgenommen werden.
(4)
Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 81,19 Mio. USD.
(5)
Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 regelt bestimmte Befreiungen von diesem zusätzlichen Einfuhrzoll. Da diese Zollbefreiungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, die bereits vor dem Inkrafttreten bzw. vor dem Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erfüllt sein mussten, können sie nicht für die Einfuhren der 32 Waren gelten, die jetzt der Liste in Anhang I hinzugefügt werden sollen. Daher sollten Sonderbestimmungen verabschiedet werden, damit die Befreiungen auch für die Einfuhren dieser Waren gelten.
(6)
Um eine Umgehung des zusätzlichen Zolls zu verhindern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission (ABl. L 111 vom 25.4.2006, S. 5).

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