Präambel VO (EG) 2007/414
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft(*), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2005/44/EG soll eine harmonisierte, interoperable und offene Entwicklung und Einrichtung der Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) gewährleistet werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG sind technische Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS), nachstehend als RIS-Leitlinien bezeichnet, festzulegen.
- (3)
- Die RIS-Leitlinien müssen sich auf die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie stützen.
- (4)
- Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG sind bei den RIS-Leitlinien die Arbeiten anerkannter internationaler Organisationen wie PIANC, ZKR und UNECE gebührend zu berücksichtigen. Es ist ferner eine nahtlose Verknüpfung mit anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr sicherzustellen, insbesondere mit den Verkehrsmanagement- und -informationsdiensten des Seeverkehrs.
- (5)
- Um Einheitlichkeit bei der Planung, Einführung und beim Betrieb der RIS zu gewährleisten, sind die in den RIS-Leitlinien enthaltenen Begriffe und Begriffsbestimmungen bei weiteren Normungsarbeiten und bei der Konzeption von Anwendungen zu verwenden.
- (6)
- Die in diesen Leitlinien vorgegebene RIS-Architektur ist bei der Entwicklung von Diensten, Systemen und Anwendungen zugrunde zu legen.
- (7)
- Bei der Planung der RIS ist das in den RIS-Leitlinien beschriebene systematische Verfahren einzuhalten.
- (8)
- Die Leitlinien, die der Gegenstand dieser Verordnung sind, entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik. Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie 2005/44/EG sowie künftige Fortschritte der Technik können es notwendig machen, die Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG anzupassen.
- (9)
- Der Entwurf der RIS-Leitlinien wurde von dem im Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Ausschuss geprüft.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.
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