Artikel 12 VO (EG) 2007/423
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.
(3) Machen dieser Verordnung unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute im guten Glauben gemäß den Artikeln 11 a und 11 b Mitteilung von den in den Artikeln 11 a und 11 b genannten Informationen, so zieht dies für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal oder deren Angestellte keinerlei Haftung nach sich.
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