Artikel 13 VO (EG) 2007/423

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 7 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln;
b)
mit den auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

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