Artikel 17 VO (EG) 2007/423
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang III aufgeführten Websites aus.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
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