Artikel 9 VO (EG) 2007/423

Schuldet eine in Anhang IV oder in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen beziehungsweise übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, abweichend von Artikel 7 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang IV oder Anhang V aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
ii)
der Vertrag, die Vereinbarung oder die Verpflichtung nicht dazu beiträgt, die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien herzustellen, zu verkaufen, zu erwerben, weiterzugeben, auszuführen, einzuführen, zu befördern oder zu verwenden, und
iii)
die Zahlung nicht gegen Artikel 7 Absatz 3 verstößt;

b)
im Falle des Artikels 7 Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben und
c)
im Falle des Artikels 7 Absatz 2 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung seiner zuständigen Behörde und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

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