Präambel VO (EG) 2007/435

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Verschiedene Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission(3), vorgeschriebene Frist einzuhalten und die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes vor dem 31. März 2007 zu tätigen. Da dies das erste Mal ist, dass solche Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes eingeführt worden sind, hat auch die Einführung der Verwaltungsverfahren lange gedauert. Deshalb ist die Zahlungsfrist um zwei Monate zu verlängern.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(3)
Da die derzeitige Frist am 31. März 2007 abläuft, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. April 2007 gilt.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

(3)

ABl. L 180 vom 4.7.2006, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1629/2006 (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 41).

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