Artikel 2 VO (EG) 2007/439

Komplementarität und Partnerschaft

(1) Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe erfolgen in enger Abstimmung zwischen der örtlichen Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission.

(2) Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet, dass die lokalen Behörden und die Zivilgesellschaft während des Programmierungsverfahrens in angemessener Weise konsultiert werden.

(3) Die örtliche Regierung Grönlands, die Regierung Dänemarks und die Kommission fördern die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, den mit Beiträgen aus dem EEF finanzierten Maßnahmen und den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank einerseits und den Beiträgen der Regierung Dänemarks andererseits.

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