Präambel VO (EG) 2007/439

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits(1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß dem Beschluss 2006/526/EG (nachstehend „Beschluss” genannt) muss die Kommission in enger Abstimmung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks im Rahmen des Partnerschaftsverfahrens Durchführungsvorschriften für Teil Zwei des Beschlusses erlassen.
(2)
Die von der Kommission nach Artikel 9 des Beschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der Komplementarität und der Subsidiarität entsprechen und die Eigenverantwortung der örtlichen Regierung Grönlands für den Entwicklungsprozess sowie ein geeignetes Monitoring und eine geeignete Rechnungsprüfung durch die örtliche Regierung Grönlands selbst und durch die Kommission gewährleisten.
(3)
Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Möglichkeiten der örtlichen Regierung Grönlands sowie der Methoden ihrer Verwaltung der öffentlichen Ausgaben wird die Finanzhilfe gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses als Haushaltszuschuss gewährt.
(4)
Für die Ausarbeitung und Annahme des in Artikel 6 des Beschlusses genannten vorläufigen Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands müssen ebenso Bestimmungen festgelegt werden wie für dessen Durchführung, Follow-up, Evaluierung und Überprüfung. In diesen Bestimmungen ist auch die Beteiligung der Kommission an diesen Maßnahmen zu regeln.
(5)
Die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 10 des Beschlusses eingesetzten Grönland-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28.

(2)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

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