Präambel VO (EG) 2007/441
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sind die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Am 24. März 2007 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Anhang IV ist daher entsprechend zu ändern.
- (3)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.
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