Präambel VO (EG) 2007/444

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(1), insbesondere auf Anhang IB,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wurden für 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2)
Im Anschluss an Konsultationen zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation vom 18. Januar 2007 wurde eine Vereinbarung über die Fangmöglichkeiten für Atlanto-Skandischen Hering (norwegischen Frühjahrslaicher) im Nordostatlantik getroffen. Die Gesamtfangmöglichkeiten für 2007 werden in vollkommener Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) auf 1280000 Tonnen festgesetzt. Diese Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.