Präambel VO (EG) 2007/451

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Nach einer Untersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung” genannt) hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) eingeführt.
2.
Einleitung einer Überprüfung von Amts wegen
(2)
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge sollte der chinesische ausführende Hersteller Ningbo Ruyi Joint Stock Co., Ltd (nachstehend „Ningbo Ruyi” genannt), dem bei der Ausgangsuntersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt wurde, nach Änderungen in der Unternehmensstruktur, die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung vorgenommen wurden, nun unter überwiegend marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sein. Es lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass Ningbo Ruyi die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Daher wurde davon ausgegangen, dass sich die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, offensichtlich dauerhaft geändert haben.
(3)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung rechtfertigten; daher veröffentlichte sie eine Einleitungsbekanntmachung(3) und leitete von Amts wegen eine Untersuchung ein, die sich auf die Feststellung beschränkte, ob Ningbo Ruyi unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, und, falls ja, ob die individuelle Dumpingspanne und der Zollsatz des Unternehmens auf seine eigenen Kosten/Inlandspreise bezogen werden sollten.
3.
Von der Überprüfung betroffene Parteien
(4)
Die Kommission unterrichtete Ningbo Ruyi und seinen verbundenen Einführer, die Jungheinrich AG, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(5)
Die Kommission übermittelte Ningbo Ruyi das Formular für die Beantragung der Marktwirtschafsbehandlung ( „MWB” ) sowie einen Fragebogen. Beide wurden fristgerecht beantwortet. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die MWB-Feststellung und die Feststellung von Dumping als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden verbundenen Unternehmen durch:
4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(6)
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” genannt bzw. „UZÜ” abgekürzt).
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(7)
Die Definition der betroffenen Ware entspricht jener, die bei der unter Randnummer 1 genannten Ausgangsuntersuchung verwendet wurde. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex84279000 und ex84312000 (TARIC-Codes 8427900010 und 8431200010) eingereiht werden.
2.
Gleichartige Ware
(8)
Die Überprüfung ergab, dass die in der VR China von Ningbo Ruyi hergestellten und auf dem chinesischen Markt verkauften manuellen Palettenhubwagen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweisen wie die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.
C.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
(9)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Dabei handelt es sich um folgende Kriterien:
(10)
Ningbo Ruyi beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. Nach gängiger Praxis überprüft die Kommission, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen, die an der Herstellung und/oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Den Angaben von Ningbo Ruyi zufolge hatte das Unternehmen in der VR China nur ein verbundenes Unternehmen, nämlich Jungheinrich Shanghai. Ningbo Ruyi beantwortete fristgerecht das MWB-Antragsformular.
(11)
Im Laufe der Untersuchung machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass Ningbo Ruyi anscheinend mit mehreren Unternehmen verbunden war, diese jedoch weder ordnungsgemäß in den der Kommission übermittelten Unterlagen noch in den Jahresabschlüssen angegeben hatte. Das Verschweigen verbundener Unternehmen in den Jahresabschlüssen stelle einen Verstoß gegen IAS Nr. 24 (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen) dar. Daher wurde die Kommission ersucht, den Sachverhalt zu überprüfen.
(12)
Bei den Kontrollbesuchen wurde festgestellt, dass Ningbo Ruyi mit Unternehmen verbunden war, die weder in den Jahresabschlüssen (Verstoß gegen IAS Nr. 24) noch in dem MWB-Antrag bzw. Fragebogen angegeben waren. Sowohl in dem MWB-Antragsformular als auch im Fragebogen wurde Ningbo Ruyi aufgefordert, die Struktur des weltweiten Unternehmens und seiner verbundenen Unternehmen, einschließlich der Muttergesellschaft, der Tochterunternehmen und anderer verbundener Unternehmen zu beschreiben, und zwar unabhängig davon, ob diese an der Produktion/am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind. Darüber hinaus wurden von Ningbo Ruyi für jedes Tochterunternehmen bzw. jedes verbundene Unternehmen in der VR China, das manuelle Palettenhubwagen herstellt und/oder ausführt, ein MWB-Antragsformular sowie ausführliche Angaben zu allen anderen verbundenen Unternehmen angefordert.
(13)
Sowohl in seinem Auditor’s Report and Financial Statements for the year ended 31 December 2005 (nachstehend „Bericht 2005” genannt) als auch im MWB-Antrag und im Fragebogen hatte das Unternehmen für den UZÜ lediglich die drei folgenden verbundenen Unternehmen angegeben: Jungheinrich AG, Jungheinrich Shanghai und Ruyi Hongkong. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die chinesischen Anteilseigner von Ningbo Ruyi auch Mehrheitsbeteiligungen an den Unternehmen Ningbo CFA Co., Ltd ( „Ningbo CFA” ) und Ningbo Free Trade Zone Ruyi International Trading Co., Ltd ( „NFTZ” ) halten.
(14)
Darüber hinaus sind die beiden folgenden Unternehmen im Besitz von Verwandten der chinesischen Anteilseigner von Ningbo Ruyi: CFA Tools Co., Ltd ( „CFA Tools” ), ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, und Zhejiang Tianyou Import & Export Co., Ltd ( „Tianyou” ).
(15)
Bei den oben genannten Unternehmen, die Ningbo Ruyi nicht angegeben hatte, handelt es sich somit für die Zwecke der Überprüfung um verbundene Unternehmen. Drei der Unternehmen handelten im UZÜ mit manuellen Palettenhubwagen; alle haben eine Gewerbeerlaubnis für den Handel mit dieser Ware. Dem Anschein nach gingen ihre Ausfuhren in erster Linie in Länder außerhalb der Gemeinschaft. Zumindest drei Viertel der von Ningbo Ruyi als Inlandsverkäufe angegebenen Verkaufsmengen wurden tatsächlich über nicht angegebene verbundene und unabhängige Abnehmer im Inland ausgeführt.
(16)
Schließlich weist auch die Art der Geschäfte zwischen Ningbo Ruyi und dem Unternehmen Ningbo Jinmao Import & Export Co., Ltd ( „Ningbo Jinmao” ), das bei der Ausgangsuntersuchung als verbundenes Unternehmen angegeben wurde (Ningbo Ruyi verkaufte seine Anteile an dem Unternehmen im November 2003), auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen im Handel mit der betroffenen Ware hin. Ningbo Jinmao kaufte über die Hälfte der von Ningbo Ruyi im UZÜ als Inlandsverkäufe angegebenen manuellen Palettenhubwagen auf und verkaufte eine erhebliche Menge davon an NFTZ weiter, das die Waren ausführte. NFTZ kaufte keine manuellen Palettenhubwagen direkt bei Ningbo Ruyi ein. Die Tatsache, dass Ningbo Jinmao einer der Hauptabnehmer von Ningbo Ruyi ist und eine große Menge seiner Einkäufe an NFTZ weiterverkauft, belegt, dass Ningbo Ruyi wusste bzw. hätte wissen müssen, dass es sich beim Großteil der Verkäufe an Ningbo Jinmao nicht um Inlandsverkäufe handeln konnte, da das verbundene Unternehmen NFTZ die von Ningbo Jinmao bezogenen Waren ausführte.
(17)
Einige Zeit nach dem Kontrollbesuch legte Ningbo Ruyi neue Informationen zum MWB-Status einiger der nicht angegebenen verbundenen Unternehmen vor und machte geltend, dass eine MWB-Feststellung für die Gruppe als Ganzes noch immer getroffen werden könne. Zur Begründung gab das Unternehmen an, die verbundenen Unternehmen seien nicht absichtlich verschwiegen worden. Außerdem falle ihre Beteiligung an den Verkäufen der untersuchten Ware kaum ins Gewicht. Die Jungheinrich AG, das Partnerunternehmen von Ningbo Ruyi, beantragte aus denselben Gründen, die neuen Informationen zu berücksichtigen und MWB zu gewähren.
(18)
Unabhängig davon, ob die Untersuchung durch die verzögerte Bekanntgabe verbundener Parteien absichtlich behindert werden sollte, bleibt die Tatsache bestehen, dass die Antworten auf den Fragebogen in einem Maße unvollständig waren, dass während der Kontrollbesuche in der VR China nicht geprüft werden konnte, ob die Ningbo-Ruyi-Gruppe unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Da in den Betrieben der nicht angegebenen verbundenen Parteien keine Kontrollbesuche durchgeführt werden konnten, können über das Ausmaß der Beteiligung der Ningbo-Ruyi-Gruppe am Handel mit der betroffenen Ware nur Mutmaßungen angestellt werden.
(19)
Auf jeden Fall stellt die Tatsache, dass Ningbo Ruyi in seinen Jahresabschlüssen nicht alle seine verbundenen Unternehmen angegeben hat, einen Verstoß gegen IAS Nr. 24 dar. Mit diesem Rechnungslegungsstandard soll sichergestellt werden, dass die Jahresabschlüsse eines Unternehmens alle erforderlichen Hinweise darauf enthalten, wie die Existenz verbundener Parteien sowie durch ausstehende Restbeträge bzw. Transaktionen mit diesen Parteien möglicherweise die Finanzlage des Unternehmens sowie seiner Gewinne und Verluste beeinflussen. Bei einer Antidumpinguntersuchung sind diese Angaben unerlässlich, damit die Institutionen prüfen können, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt.
(20)
Der Verstoß gegen IAS Nr. 24 zeigt, dass die Jahresabschlüsse von Ningbo Ruyi nicht nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft wurden und gibt Anlass, die Zuverlässigkeit der Buchführung des Unternehmens in Zweifel zu ziehen. Damit würde Ningbo Ruyi das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllen.
(21)
Obschon in dieser Überprüfung Artikel 18 der Grundverordnung (Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit) Anwendung finden könnte, ist festzuhalten, dass die Kommission die Überprüfung von Amts wegen eingeleitet hat, da Anscheinsbeweise dafür vorlagen, dass Ningbo Ruyi unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Das Unternehmen war allerdings nicht in der Lage, diese nachzuweisen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine Bezugnahme auf Artikel 18 der Grundverordnung nicht erforderlich ist. Es reicht aus, die Überprüfung einzustellen und die geltenden Maßnahmen beizubehalten.
D.
EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG
(22)
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sollte die Überprüfung ohne Änderung des für Ningbo Ruyi geltenden Zolls eingestellt werden. Der Zoll sollte in Höhe des in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten endgültigen Antidumpingzoll von 28,5 % beibehalten werden.
E.
UNTERRICHTUNG
(23)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Überprüfung eingestellt und der für Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen des Unternehmens Ningbo Ruyi geltende Antidumpingzoll beibehalten werden sollte. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der Schlussfolgerungen.
(24)
Nach der Unterrichtung machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, Artikel 18 der Grundverordnung (Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit) sollte angewandt werden und Ningbo Ruyi mit dem für nicht mitarbeitende Ausführer geltenden Residualzoll in Höhe von 46,7 % bestraft werden.
(25)
Die Jungheinrich AG und Ningbo Ruyi vertraten die Auffassung, die Tatsache, dass Ningbo Ruyi nicht alle verbundenen Unternehmen angegeben habe, sei ein geringfügiges und unabsichtliches Versäumnis, das keine Auswirkungen auf die Finanzlage von Ningbo Ruyi habe. Daher sollte dem Unternehmen MWB oder zumindest ein geringerer individueller Zollsatz gewährt werden.
(26)
Die Tatsache, dass Ningbo Ruyi nicht alle verbundenen Unternehmen angegeben hatte und insbesondere, dass drei der vier nicht angegebenen Unternehmen am Handel mit manuellen Palettenhubwagen beteiligt waren und das vierte eine Gewerbeerlaubnis für den Handel mit der betroffenen Ware hatte, kann nicht als geringfügiges Versäumnis angesehen werden; aufgrund dieses Versäumnisses war es nämlich nicht möglich festzustellen, ob alle Unternehmen erwiesenermaßen alle MWB-Kriterien (und nicht nur das Kriterium bezüglich der Buchführung) erfüllen, wie es der gängigen Praxis der Gemeinschaft entsprochen hätte. Außerdem ist es irrelevant, ob die verbundenen Unternehmen absichtlich nicht angegeben wurden. Unbestreitbar ist jedoch, dass die verbundenen Unternehmen auch nicht in den Jahresabschlüssen von Ningbo Ruyi angegeben waren, und diese Tatsache an sich zeigt bereits, dass zumindest das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt war. Die Behauptung, beim Verschweigen der verbundenen Unternehmen handle es sich um ein geringfügiges, unabsichtliches Versäumnis ohne weitere Auswirkungen, kann daher nicht akzeptiert werden.
(27)
Wie unter Randnummer 3 erwähnt, beschränkt sich diese Überprüfung auf die Feststellung, ob Ningbo Ruyi unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist; eine neue Dumpingspanne wäre nur ermittelt worden, wenn dem Unternehmen MWB gewährt worden wäre. Da Ningbo Ruyi keine MWB gewährt wird, kann im Rahmen dieser Überprüfung auch keine neue Dumpingspanne, weder höher noch niedriger als die geltende Spanne, für das Unternehmen ermittelt werden.
(28)
Die Überprüfung sollte daher ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)

ABl. C 127 vom 31.5.2006, S. 2.

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